Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume beantragen
Sie möchten einen kommunal geschützten Baum fällen oder einen Baumrückschnitt durchführen? Dann benötigen Sie eine entsprechende Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.
Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung
Ansprechpartner
Stadt und Amtsverwaltung Schwaan - Brandschutz / Feuerwehr
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 08:00-12:00 Uhr, 14:00-18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00-12:00 Uhr, 13:00-14:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Sie können vorher einen Termin vereinbaren.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Maik Baun (Sachbearbeiter)
Internet
Stadt und Amtsverwaltung Schwaan - Baumkontrolle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 08:00-12:00 Uhr, 14:00-18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00-12:00 Uhr, 13:00-14:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Sie können vorher einen Termin vereinbaren.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Norman Keppler (Sachbearbeiter)
Internet
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: abhängig von der jeweiligen Kommune
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen notwendig: Nein
Voraussetzungen
- Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
- Der Baum oder das Gehölz ist durch eine kommunale Baumschutzsatzung geschützt.
Rechtsgrundlage(n)
Kommunales Satzungsrecht: Die rechtlichen Regelungen sind je Kommune unterschiedlich.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
- Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
- Nach Antragstellung erfolgt gegebenenfalls eine vor Ort Besichtigung.
- Sie erhalten in der Regel anschließend eine Ausnahmegenehmigung.
Fristen
Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch KIM-Kommunalredaktion M-V (mit Unterstützung der Zentralen FIM-Landesredaktion M-V). am 01.07.2024
Stichwörter
Baumfällgenehmigung