Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Erlaubnis

    Prostitutionsgewerbe: Stellvertretungserlaubnis beantragen

    Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betreiben lassen wollen, benötigen Sie als Betreiber eine Stellvertretungserlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.

    Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere zur Stellvertretung berufene Person(en) betreiben. Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen.

    Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber/ der Betreiberin für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet erteilt werden.

    Die zur Stellvertretung benannte Person unterliegt ebenfalls der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS)

    Ansprechpartner

    Landesamt für Gesundheit und Soziales

    Adresse

    Postanschrift

    Friedrich-Engels-Platz 5-8

    18055 Rostock

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Platz 5-8

    18055 Rostock

    Internet

    Stichwörter

    LAGuS

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
    • Kopie eines gültigen Identitätsnachweises des Stellvertreters
    • gegebenenfalls Kopie des Aufenthaltstitels des Stellvertreters
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde über den Stellvertreter
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Stellvertreter
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Stellvertreter
    • gegebenenfalls Bescheinigung des Insolvenzgerichts

    Voraussetzungen

    • gültige Erlaubnis oder entsprechender Antragsnachweis für einen Antrag für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    • Hinweis 1: Aus verwaltungspraktischer Sicht kann eine gleichzeitige Beantragung von Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG erfolgen.
    • Hinweis 2: Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis bleibt weiterhin die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG.
    • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
    • Für die Bearbeitung muss die stellvertretende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

    Verfahrensablauf

    Sie reichen den Antrag zur Stellvertretungserlaubnis bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt eine Zuverlässigkeitsprüfung für die zur Stellvertretung vorgesehene Person durch. Hierfür ist deren Mitwirkung erforderlich.

    Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.

    Fristen

    Bevor das Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

    Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.: Gebühr ab 250.00 EUR bis 750.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsprüfung zustimmen und mitwirken. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 24.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English