Umschulungsverhältnis anzeigen
Vor Beginn einer Umschulung müssen Sie als umschulende Stelle diese Maßnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen. Bei vergleichbaren Prüfungsnachweisen kann der Prüfling durch die zuständige Stelle von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden.
Beschreibung
Eine Umschulung ist eine berufsbildende Maßnahme für Erwachsene im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Eine Umschulung soll eine Person befähigen, eine andere als die ursprünglich erlernte berufliche Tätigkeit auszuführen. Umschulungen dienen daher der beruflichen Neuorientierung. Sie werden in der Regel auf der Basis anerkannter Ausbildungsberufe durchgeführt und müssen deswegen von den für diese Berufe zuständigen Stellen, beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, weitere Berufskammern, überwacht werden.
Sie als Träger einer Umschulungsmaßnahme müssen diese vor ihrem Beginn bei der zuständigen Stelle anzeigen. Bei vergleichbaren Prüfungsnachweisen kann der Prüfling durch die zuständige Stelle von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft, mit Ausnahme des Berufes Tierarzthelferin/Tierarzthelfer, für den die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zuständige Stelle ist,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst sowie im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 07:00 - 18:00 Uhr Dienstag 07:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr  Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr  Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0385 59079-0
E-Mail: info@ak-mv.de
Internet
Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 038208 60541
E-Mail: LTK.MV@t-online.de
erforderliche Unterlagen
- Umschulungskonzept auf Basis des Ausbildungsrahmenplans
- Umschulungsvertrag
Voraussetzungen
- Die Umschulung entspricht nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung.
- Nachweis der Eignung von Umschulungsstätte und eingesetztem Personal
- Das eingereichte Umschulungskonzept und der diesbezüglich abzuschließende Umschulungsvertrag entsprechen inhaltlich den Vorgaben der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Gegen die Verpflichtung zur Anzeige gibt es keine Rechtsbehelfe.
- Sofern Ihnen die zuständige Stelle in der Folge die Durchführung der Umschulung untersagen sollte:
- Widerspruch; detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie reichen als Maßnahmenträger vor Beginn der Umschulungsmaßnahme das Umschulungskonzept mit den erforderlichen Unterlagen zur Umschulung bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle überprüft das Umschulungskonzept und den Umschulungsvertrag.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen als Maßnahmenträger das Ergebnis der Prüfung des Umschulungskonzeptes mit und verbindet dies bei Bedarf mit einer Beratung.
Fristen
Sie als Umschulende müssen die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen. Der Antrag hat acht Wochen vor Beginn der Umschulung bei der Kammer vorzuliegen.
Bearbeitungsdauer
4 bis 6 Wochen
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stellen.: Gebühr ab 0.0 EUR bis 100.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern am 23.10.2024
Stichwörter
Umschulungsträger, Betriebliche Umschulung, Auszubildende, Erwachsenenbildung, Umschulungsvertrag, Umschulungsverhältnis, Lehrling, Berufliche Umschulung, Gruppenumschulung, anerkannter Ausbildungsberuf, Berufliche Neuorientierung, Umschulungsmaßnahmen, Auszubildender, Berufsabschluss, Umschulungskonzept, Umschulungsprüfungen, Umschulungsgruppe