Immissionsschutz: Person zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen melden

    Sie betreiben als Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern eine genehmigungspflichtige Anlage? Dann müssen Sie eine Person benennen, die die Betreiberpflichten wahrnimmt.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern eine genehmigungspflichtige Anlage betreiben, müssen Sie eine Person benennen, die die Betreiberpflichten wahrnimmt. 
    Die jeweiligen Betreiberpflichten richten sich dabei nach der konkreten Art der Anlage. Sie finden sich im Bundesimmissionsschutzgesetz sowie in den jeweiligen Bundesimmissionsschutzverordnungen.
    Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter für die Anlage bleibt von der Ernennung der Betreiberpflichten wahrnehmenden Person unberührt.

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörde

    Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?

    • bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
    • bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"

    Zuständigkeit

    Zuständige Behörde

    Ansprechpartner

    Abteilung STALUMM 5

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 6

    18246 Bützow

    Hausanschrift

    An der Jägerbäk 3

    18069 Rostock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS

    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2017

    Technisch geändert am 26.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern wahrnimmt.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine Kapital oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern sein.
    • Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Sie zeigen der für Sie zuständigen Behörde an, welche Person die Betreiberpflichten für die in Ihrer Personen- oder Kapitalgesellschaft betriebenen genehmigungsbedürftigen Anlage übernimmt.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
    • Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

     Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 29.10.2024

    Version

    Technisch erstellt am 08.04.2024

    Technisch geändert am 17.02.2025

    Stichwörter

    Umweltschutz, OHG, GmbH, AG, Gesellschaft, Haftung, Industrieemissions-Richtlinie, Anzeigepflichten, beschränkter, Offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, KG, Kommanditgesellschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021