Mietrückstände Übernahme SGB XII

    Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen

    Wenn Sie Mietschulden haben, können Sie finanzielle Hilfe zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit sowie Beratung zur Unterbringung bei eingetretenem Wohnungsverlust erhalten.

    Beschreibung

    Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.

    Wenn Sie Mietschulden haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung Ihrer Unterkunft dient.

    Diese Unterstützung erhalten Sie in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe. Eine Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden.

    Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie können die Unterstützung auch noch beantragen, wenn Ihnen aufgrund des Mietrückstands bereits die Wohnung gekündigt wurde.

    Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Sie können sich auch beraten lassen, wie Sie zum Beispiel mit Ratenzahlungen den Mietrückstand wieder auflösen.

    Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

    Wenn Sie Mietschulden haben, können diese nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage dient. Eine Übernahme durch die zuständige kommunale Behörde erfolgt, wenn Ihnen ein akuter Wohnungsverlust droht.

    zuständige Stelle

    zuständiges Sozialamt

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
    • aktuelle Forderungsaufstellung/Mietkontoauszug
    • Mahnung/Kündigung/Räumungsklage
    • Mietvertrag/gegebenenfalls Mietbescheinigung
    • Nebenkostenabrechnung
    • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Jobcenterbescheid, Einkommen der Kinder)
    • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise (zum Beispiel Telefonkosten, Versicherungen, Busticket)
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
    • gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen (zum Beispiel Ratenzahlung und/oder Kreditverträge)
    • gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters/einer Bank
    • gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung
    • gegebenenfalls weitere Nachweise

    Voraussetzungen

    Ihre Mietschulden können nur übernommen werden, wenn unter anderem:

    • die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft angemessen sind,
    • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt,
    • Ihre Absichtserklärung vorliegt, längerfristig in der Wohnung zu bleiben,
    • es keine Möglichkeit gibt, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen (zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter),
    • zukünftige Mietzahlungen gesichert sind (zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers) und Sie daher in der Wohnung bleiben können.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Verfahrensablauf

    Die Übernahme von Mietrückständen können Sie schriftlich beantragen. Es empfiehlt sich, einen Beratungstermin vor der Antragstellung zu vereinbaren.

    • Optional: Sie kontaktieren die zuständige kommunale Behörde und vereinbaren einen Beratungstermin, in welchem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
    • Sie reichen den Antrag mit Nachweisen schriftlich oder online ein.
    • Falls kein Beratungstermin stattgefunden hat, können Sie zu einem Termin eingeladen werden.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, kann gegebenenfalls optional ein Termin zu einem Hausbesuch [G1]   mit Ihnen vereinbart werden.
      • Wird kein Hausbesuch vereinbart, erfolgt die Antragsannahme bereits im Ersttermin.
      • Wenn ein Hausbesuch stattfindet, werden Ihre häuslichen Verhältnisse überprüft. Es wird überprüft, ob Ihre Wohnung erhaltenswert ist.
    • Manchmal wird Ihre Vermieterin/Ihr Vermieter, das Amtsgericht und/oder werden andere Beteiligte von der Übernahme Ihrer Mietschulden informiert.
    • Der zuständige Träger der Sozialhilfe prüft Ihren Antrag.
    • Sie werden benachrichtigt, ob Ihre Mietschulden übernommen werden oder nicht.
    • Wenn Ihre Mietschulden übernommen werden sollen, erfolgt die Begleichung Ihrer Mietschulden durch den Träger der Sozialhilfe.
    • Sie vereinbaren schriftlich mit dem Träger der Sozialhilfe die Rückzahlung Ihrer Mietschulden. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch eine Abtretung von Leistungsansprüchen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist. Grundsätzlich sollten Sie sich aber möglichst früh melden, wenn Mietschulden auftreten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 4 Wochen, nachdem der Behörde alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Kosten

    Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 04.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2024

    Technisch geändert am 14.11.2024

    Stichwörter

    SGB 12, Schulden, Wohnungskündigung, Behebung einer Notlage, Zahlungsunfähigkeit Mieterin, Räumung von Wohnraum, Beihilfe, Wohnungsnotfälle, Wohnungslosigkeit, Mietrückstände, Mahnung, Wohnraumräumung, Miete, Mietschulden, Zwangsräumung, Geldleistung als Beihilfe, Nichtzahlung der Miete, Zahlungsunfähigkeit Mieter, Geldleistung als Darlehen, SGB XII, Notlage, Sicherung der Unterkunft, Räumungsklage, Mieterin, Sozialhilfe, Wohnungsverlust, Wohnung, Mieter, Wohnungsbedarf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021