Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

    Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.

    Beschreibung

    Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich

    • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

    Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

    Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

    zuständige Stelle

    Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Finanzamt Rostock, Präsident/-in des Oberlandesgerichts Rostock

    Ansprechpartner

    Referat V 420 - Gewerberecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Stelling-Straße 14

    19053 Schwerin

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplatz
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Ostorf
      Linie:
      • Straßenbahn: Linie 1,2,4
    • Haltestelle: Haltestelle Freilichtbühne
      Linie:
      • Bus: Linie 5,8,14,19

    Aufzug vorhanden

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 17.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
    • Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

    Formulare

    • Formulare: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie sind Verpflichtete oder Verpflichteter, Organmitglied oder Beschäftigte oder Beschäftigter einer oder eines Verpflichteten nach dem Geldwäscherecht oder Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragter.
    • Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
    • Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
    • Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
    • Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 16.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.04.2024

    Stichwörter

    Geldwäschegesetz, Geldwäscheaufsicht, Geldwäsche

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de