Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG Erklärung

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben

    Ausländische Spezial-Investmentfonds müssen eine Erklärung ihrer Umsätze und Ausschüttungen abgeben, damit ihre Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können.

    Beschreibung

    Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

    • inländischen Beteiligungseinnahmen,
    • inländischen Immobilienerträgen sowie
    • sonstigen inländischen Einkünften

    der Körperschaftsteuer.

    Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.

    Hinweis:
    Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen - Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Wehberg 17

    23972 Dorf Mecklenburg

    Parkplatz:
    Anzahl: 6
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag  08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03841 798-0

    Fax: 03841 798226

    E-Mail: info@amt-dorfmecklenburg-badkleinen.de

    Stichwörter

    Kassenangelegenheiten, Vollstreckungswesen, Abgaben, Abschreibungen, Barkasse, Finanzbuchhaltung, Finanzcontrolling, Gebühren, Haushalt, Haushalts- und Finanzplanung, Haushaltsplanung, Haushaltssicherung, Hundesteuer, Kämmerei, Kosten-/Leistungsrechnung, Mahnung und Vollstreckung, Steuer, Grundsteuer, Hund,, Vollstreckung, Zahlungsverkehr

    Version

    Technisch erstellt am 02.12.2014 (von: Arndt, Olaf)

    Technisch geändert am 16.12.2024 (von: Gründemann, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Hauptsitz Bonn-Beuel

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 – 16:00 Uhr Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr Freitag 09:00 – 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-2661

    E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch erstellt am 01.06.2023 (von: Intern, System)

    Technisch geändert am 19.02.2024 (von: Kohl, Birgit)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:

    • Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
    • im Falle einer Ausschüttung: ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge
    • Verkaufsprospekt (sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde)
    • Anteilsregister
    • Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden
    • Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt
    • Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger

    Formulare

    • Formulare: ja 
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform nötig: ja
    • persönliches Erscheinen: nein

    Formular „034269 InvSt 1 - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (ID: 034269)“

    Bei Bedarf die Formulare:

    • „034270 Anlage FB-InvSt (ID: 034270)“
    • „034271 Anlage FB-InvSt-Ausschüttung (ID: 034271)“
    • „034272 Anlage FB-InvSt-EK (ID: 034272)“
    • „034273 Anlage FB-InvSt-Thesaurierung (ID: 034273)“
    • „034274 Anlage FB-InvSt-VG (ID: 034274)“
    • "034275 Anlage FI-EK (ID: 034275)“
    • „034276 Anlage FI-Ausschüttung (ID: 034276)“
    • „034277 Anlage FI-Thesaurierung (ID: 034278)“
    • „034278 Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest (ID: 034278)“
    • „034279 Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK (ID: 034279)“

    Voraussetzungen

    Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen abgeben:

    • die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
    • der inländische Anleger

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

    • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
      • einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder
      • dessen Bevollmächtigten

    unterschrieben werden.

    • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
    • Das BZSt prüft Ihre Erklärung. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
    • Die eingereichte Erklärung gilt als Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Bei Abweichungen erstellt das BZSt einen Änderungsbescheid und teilt Ihnen diesen Bescheid per Post mit.

    Fristen

    • Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

    Wichtiger Hinweis:
    Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 4 Monate

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 20.04.2021

    Version

    Technisch erstellt am 23.11.2023 (von: Boese, Kathrin)

    Technisch geändert am 10.04.2024 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    Spezial-Investmentfonds, Besteuerung, Kapitalverwaltungsgesellschaft, Besteuerungsgrundlagen, ausländischen Verwaltungsgesellschaft, inländische Verwahrstelle, inländische Betriebsstätte, BZSt, Anleger, Feststellung, inländischen Beteiligungseinnahmen, Bundeszentralamt für Steuern, inländischen Immobilienerträgen, Feststellungsverfahren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)