Instandsetzungsbenachrichtigung Entgegennahme

    Durchgeführte Instandsetzung melden

    Wenn Sie als Instandsetzer oder Instandsetzerin eine Instandsetzung durchgeführt haben, müssen Sie die zuständige Behörde unverzüglich darüber informieren. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie haben als Instandsetzer oder Instandsetzerin Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen zu versehen, deren Eichfrist vor der Instandsetzung nicht beendet war.

    Zudem sind Sie als Instandsetzer oder Instandsetzerin verpflichtet, die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren.

    Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen. Jedoch hat bei Messgeräten zur Bestimmung von Geschwindigkeit und Abstand die Instandsetzungsbenachrichtigung innerhalb von 2 Werktagen bei der örtlich zuständigen Eichbehörde vorzuliegen.

    zuständige Stelle

    örtlich zuständige Eichbehörde

    Ansprechpartner

    Eichdirektion Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Güterbahnhof 23

    18055 Rostock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0381 49303910

    E-Mail: rostock@ed-nord.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Soweit nichts anderes im Bescheid zur Instandsetzerbefugnis vermerkt ist, finden Sie die Instandsetzungsbenachrichtigung auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME):

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für eine Instandsetzermeldung ist, dass die zuständige Behörde einem Betrieb (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilt hat, Messgeräte instand zu setzen und dies durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Instandsetzungsbenachrichtigung hat unverzüglich nach der Durchführung der Instandsetzung zu erfolgen. Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen. Jedoch hat bei Messgeräten zur Bestimmung von Geschwindigkeit und Abstand die Instandsetzungsbenachrichtigung innerhalb von 2 Werktagen bei der örtlich zuständigen Eichbehörde vorzuliegen.

    Kosten

    Durch die Instandsetzerbenachrichtigung entstehen keine Kosten.  

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Eichdirektion Nord Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 12.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Stichwörter

    Instandsetzermitteilung, Information über Instandsetzung, Instandsetzung melden, Messgerät, Mitteilung über Instandsetzung, Instandsetzung durchführen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de