Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

    Als Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder einer Feuerungsanlage, in der Sie Abfälle mitverbrennen, müssen Sie den Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Abfallverbrennungsanlage oder eine Feuerungsanlage, in der Sie Abfälle mitverbrennen, betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

    Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und an die zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

    zuständige Stelle

    Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5

    Ansprechpartner

    Abteilung Abt.5

    Adresse

    Hausanschrift

    Bleicherufer 13

    19053 Schwerin

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 16.03.2017

    Technisch geändert am 21.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    erforderliche Unterlagen

    • vollständiger Messbericht

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
    • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
    • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

    Fristen

    • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
    • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr ab 100.0 EUR bis 2250.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

    • kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
    • den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
    • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

    Weitere Informationen

    Sie können auf der folgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

    • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
    • die Kalibrierung durchführen,
    • die Funktionsfähigkeit prüfen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 30.10.2024

    Version

    Technisch erstellt am 23.11.2023

    Technisch geändert am 18.02.2025

    Stichwörter

    genehmigungsbedürftige Anlage, 17 BImSchV, TA Luft, Abfallmitverbrennungsanlage, Luftschadstoffe, Abfallverbrennungsanlage, Emissionsmessbericht, Jahresbericht, Schadstoffmessung, Immissionsschutzgesetz, VDI 4220, Messstelle, ReSyMeSa, Quecksilber, Emissionsbericht, Emissionsmessung, Pyrolyse, LAI-Mustermessbericht, Müllverbrennungsanlage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021