Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung

    Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

    Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.

    Beschreibung

    Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.

    Die für Arbeitsschutz zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

    Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Gesundheit und Soziales
    Abteilung Arbeitsschutz
    Friedrich-Engels-Platz 5-8
    18055 Rostock

    Ansprechpartner

    Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 502 - Schwerin

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Str. 47

    19061 Schwerin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 385 588-59962

    E-Mail: arbeitsschutz.schwerin@lagus.mv-regierung.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ärztliches Zeugnis
    • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
    • Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
    • Aussage zur Alleinarbeit

    Voraussetzungen

    • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
    • Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
    • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
    • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
    • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
    • Die dokumentierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen weist nach, dass keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie schriftlich beantragen.

    Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:

    • Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos oder nutzen Sie bei Vorhandensein ein Antragsformular.
    • Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
    • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz prüft die Unterlagen.
    • Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
    • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.
    • Die für Arbeitsschutz zuständige Behörde kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen.
    • Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu.

    Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie beantragen.

    Sie können die Genehmigung beantragen:

    • Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos oder nutzen Sie bei Vorhandensein ein Antragsformular.
    • Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
    • Die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz prüft die Unterlagen.
    • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
    • Sie können eine Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion anfordern.
    • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.
    • Die für Arbeitsschutz zuständige Behörde kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen.
    • Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu.

    Fristen

    Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen einem Tag und sechs Wochen.

    Kosten

    Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben. Erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über die anfallenden Bearbeitungsgebühren. 

    Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare oder diesen Online Dienst.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Gesundheit und Soziales am 17.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Stichwörter

    Nachtarbeit, Stillzeit, 20-22 Uhr, Beschäftigungsverbot, stillende Frau, Mutterschutzmitteilung, Beschäftigung werdende Mutter, Beschäftigung schwangere Frau, Beschäftigung stillende Frau, Mutterschutz, Beschäftigung Schwangere, Beschäftigung Mutter, Mutterschutzmeldung, schwanger, Beschäftigung abends, Behördliche Genehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English