Veränderungssperre - zur Sicherung der Bauleitplanung Ausnahmegenehmigung bei verfahrensfreien Bauvorhaben

    Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

    Sie können eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen.

    Beschreibung

    Eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung wird von der Gemeinde beschlossen. Sie ist für zwei Jahre gültig und kann zwei Mal für jeweils ein Jahr verlängert werden.
    Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
    Sie können für bauliche Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen.

    Von einer Änderungssperre können betroffen sein:

    • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
    • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
    • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
    • Beseitigung baulicher Anlagen,
    • erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind

    Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

    Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung werden nicht berührt:

    • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind
    • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen
    • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

    zuständige Stelle

    • Untere Bauaufsichtsbehörde
       

    Ansprechpartner

    60.4 Untere Bauaufsichtsbehörde

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 3153

    17461 Greifswald

    Hausanschrift

    Stadthaus Markt 15

    17489 Greifswald

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkscheinautomat, Fischstraße 17
      Anzahl: 22  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
      Anzahl: 273  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
      Anzahl: 250  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Markt 15 - 19
      Anzahl: 4  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadtbus
      Linien:
      • Bus: Linie 2, Haltestelle Knopfstraße
      • Bus: Linie 3, Haltestelle Rathaus
      • Bus: Linie 3, Haltestelle Knopfstraße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten mit Termin: * Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) * Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten ohne Termin: * Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr * Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4181

    Fax: +49 3834 8536-4184

    E-Mail: bauordnung@greifswald.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag Ausnahmegenehmigung zu einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen möchten, müssen Sie einen Antrag einreichen.

    Von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung können betroffen sein:

    • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen
    • Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs
    • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
    • Beseitigung baulicher Anlagen
    • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie stellen den Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.

    Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag.

    Sind alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt, trifft die untere Bauaufsichtsbehörde eine abschließende Entscheidung gemeinsam mit der Gemeinde.
    Im positiven Ergebnis dieser Entscheidung erhalten Sie einen Ausnahmegenehmigung.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 05.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2023

    Stichwörter

    Bebauungsplan, Veränderungssperre, Bauleitplanung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de