Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist beantragen
Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist verlängert werden.
Beschreibung
Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist verlängert werden.
Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.
zuständige Stelle
Gemäß § 1 Gewerberechtszuständigkeitslandesverordnung M-V ist die örtliche Gewerbebehörde zuständig.
Ansprechpartner
Für Picher wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Pfandleiherlaubnis
- gegebenenfalls Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
Voraussetzungen
Es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht,
- ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, zum Beispiel wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann,
- wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Behörde entscheidet nach Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes über den Antrag.
Fristen
Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 08.08.2024