• Klütz (Landkreis Nordwestmecklenburg, Mecklenburg-Vorpommern)
Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Aufenthaltsgestattung

Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen

Wenn Sie in einem laufenden Asylverfahren arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.

Halten Sie sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf, sind nicht (mehr) verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende (auch Aufnahmeeinrichtung, Ankunftszentrum oder Ankerzentrum) zu wohnen und haben bereits einen Arbeitgeber gefunden, der Sie einstellen möchte, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.

Es bestehen die folgenden Einschränkungen:

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, so lange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nur wenn Ihr Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten abgeschlossen wurde, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.

Wenn Sie Asylbewerber oder Asylbewerberin aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

Auch für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und für deren Klage keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, besteht kein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Zuständigkeit

Ansprechpunkt ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Ansprechpartner

Fachgebiet Ausländerangelegenheiten

Beschreibung

Sie sind ausländische Staatsangehörige und haben Ihren Wohnsitz im Landkreis Nordwestmecklenburg?

Dann ist die Ausländerbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg in allen Fragen Ihres Aufenthaltes Ihr Ansprechpartner.

Adresse

Hausanschrift

Rostocker Straße 76

23970 Wismar

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Postfach 1565

23958 Wismar

Öffnungszeiten

Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Telefonische Erreichbarkeit ausschließlich montags und mittwochs von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Ab dem 12. Februar 2024 ist die Ausländerbehörde in dieser Zeit unter 03841 3040-3270 zu erreichen. Für Terminvereinbarungen schreiben Sie bitte in Ausländerangelegenheiten eine E-Mail an abh@nordwestmecklenburg.de und bei Anliegen zur Einbürgerung an einbuergerung@nordwestmecklenburg.de.

Kontaktperson

Version

Technisch erstellt am 02.12.2014

Technisch geändert am 17.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

  • gültige Aufenthaltsgestattung
  • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
  • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
  • Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.
  • Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf.
  • Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
  • Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat, aber haben Ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt.
  • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
  • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
  • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
  • Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Aufenthaltsgestattung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.

Fristen

Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.

Die Erlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, längstens bis zum Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung.

Kosten

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 08.11.2023

Version

Technisch erstellt am 15.06.2023

Technisch geändert am 14.11.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021