Verwendung des Landeswappens Genehmigung

    Verwendung eines Landeswappens beantragen

    Die Landeswappen des Landes Mecklenburg-Vorpommerns sind geschützt und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit vorheriger Genehmigung verwendet werden.

    Beschreibung

    Die Landeswappen des Landes Mecklenburg-Vorpommerns sind geschützt und dürfen grundsätzlich nur von den Behörden und Einrichtungen des Landes verwendet werden. Abweichend von diesem Nutzungsvorbehalt ist eine Verwendung der Landeswappen mit Genehmigung grundsätzlich möglich, sofern Sie die Darstellung der Landeswappen zu überwiegend künstlerischen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken bzw. Zwecken des Unterrichts oder der staatsbürgerlichen Bildung beabsichtigen. Hierfür ist zunächst ein formloser Antrag mit einer möglichst konkreten Verwendungsbeschreibung und evtl. grafischer Darstellung an das zuständige Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern zu richten.

    Das Land Mecklenburg-Vorpommern führt zwei Wappen, welche sich in Ihrem Aussehen unterscheiden.

    Das große Landeswappen zeigt ein viergeteiltes Schild. In seinem rechten oberen und linken unteren Feld befinden sich aus der Sicht des Trägers, die für die Beschreibung von Wappen maßgeblich ist, Stierköpfe auf goldenem Grund. Die Stierköpfe repräsentieren die einstigen mecklenburgischen Großherzogtümer, also Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Der rote Greif auf silbernem Grund im linken oberen Feld steht für Vorpommern. Im vierten Feld verweist der brandenburgische Adler auf die historisch bedingt engen Verbindungen zwischen Pommern und Brandenburg. 

    Das kleine Landeswappen ist zweigeteilt. Aus der Sicht des Trägers, die für die Beschreibung von Wappen maßgeblich ist, befindet sich in der rechten Hälfte über goldenem Grund der mecklenburgische Stierkopf. Ihm zur Seite steht in der linken Hälfte des Wappens der rote pommersche Greif auf silbernem Grund. 

    Die Nutzung des großen und kleinen Landeswappens ist nach §§ 1 f. Hoheitszeichenverordnung (HzVO M-V) grundsätzlich nur den Behörden und Einrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestattet. Das große Landeswappen führen unter anderem der Landtag und die Landtagspräsidentin sowie die Ministerpräsidentin und die Ministerien. Außerdem haben verschiedene Institutionen - wie zum Beispiel das Landesverfassungsgericht und der Bürgerbeauftragte - das Recht, das große Landeswappen zu verwenden. Die nachgeordneten Einrichtungen verwenden das zweigeteilte, so genannte kleine Landeswappen.

    Das Recht zur Führung eines Wappens umfasst gemäß § 3 HzVO M-V die Befugnis, es in Siegel und Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und Amtsschildern zu verwenden. Für die Kennzeichnung von Dienstbekleidung im öffentlichen Dienst wird das kleine Landeswappen genutzt.

    zuständige Stelle

    Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V, Referat II 210

    Zuständigkeit

    Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M- V, Referat II 210

    Ansprechpartner

    Referat II 210 - Wahlrecht; Volksabstimmungsrecht; Melderecht; Pass- und Personalausweiswesen; Personenstandswesen; Staatsangehörigkeitsrecht; Glücksspielwesen; Stellvertretende Landeswahlleiterin

    Adresse

    Hausanschrift

    Alexandrinenstraße 1

    19055 Schwerin

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    formloser Antrag

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Verwendung des Landeswappens muss überwiegend künstlerischen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken dienen beziehungsweise Zwecke des Unterrichtes oder der staatsbürgerlichen Bildung beabsichtigen. 

    Sie müssen einen formlosen Antrag stellen.

    Der Antrag sollte eine möglichst konkrete Verwendungsbeschreibung und eventuell eine grafische Darstellung enthalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bitte setzen Sie sich mit der zuständigen Stelle in Verbindung.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzlichen Bearbeitungsfristen.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 10.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de