Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) Verlängerung

    Waffenschein: Verlängerung beantragen

    Wenn Ihr Waffenschein abläuft, müssen Sie ihn verlängern lassen.

    Beschreibung

    Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.

    Den Waffenschein erhalten Sie zum Führen von erlaubnispflichtigen Waffen. Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein (vgl. weiterführende Informationen). Eine Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie keine Erlaubnis benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Mit dem Waffenschein wird Ihnen erlaubt, eine Waffe außerhalb

    • der eigenen Wohnung,
    • der eigenen Geschäftsräume,
    • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten) und
    • einer Schießstätte

    zu tragen. Wenn Sie die Waffe bei sich tragen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

    Um den Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

    • das entsprechende Alter haben sowie
    • Ihr Bedürfnis,
    • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre persönliche Eignung,
    • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition,
    • eine Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro abdeckt, sowie
    • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

    nachweisen.

    Ob Sie die Voraussetzungen (weiterhin) erfüllen, wird bei der Verlängerung erneut überprüft.

    Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen.

    Wenn Sie ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Waffenbehörde

    Zuständigkeit

    Waffenbehörde

    Ansprechpartner

    Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenallee 61

    18437 Stralsund

    Hausanschrift

    Störtebekerstr. 30

    18528 Bergen auf Rügen

    Öffnungszeiten

    Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03831 115

    Fax: +49 3831 357-444001

    E-Mail: ordnung@kreisverwaltung-vr.de

    Internet

    Stichwörter

    Apostille, feuerwerk, Gewerbeaufsicht, Heimaufsicht, Helmpflicht, Jagd, Jagdkataster, kleiner Waffenschein, Ordnung, Standesamtsaufsicht, Untere Jagdbehörde, Untere Waffenbehörde, Waffen

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte und Waffenschein
    • Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z. B. Waffenbesitzkarte).
       
    • Sie müssen einen Waffenschein haben.
       
    • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
       
    • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen (Bedürfnis).
      Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn
      • Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist;
      • Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen in der Öffentlichkeit führen wollen.
         
    • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
      Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
      • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
      • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
      • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
      • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
         
    • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
      Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
      • Sie geschäftsunfähig sind.
      • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
      • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
      • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden. 
    • Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde verlängern lassen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Die Waffenbehörde verlängert den Waffenschein, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Fristen

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

    • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 18.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2024

    Stichwörter

    Waffenschein verlängern, Waffe tragen, Erlaubnispflichtige Waffen, Waffe in der Öffentlichkeit, Führen von Waffen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de