Volksentscheid Durchführung

    Volksentscheid durchführen

    Volksentscheid ist das Mittel, um einen Gesetzentwurf aus einem Volksbegehren nach Ablehnung durch den Landtag zur Abstimmung zu bringen.

    Beschreibung

    Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf eines erfolgreichen Volksbegehrens nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, findet ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Viertel der Wahlberechtigten, zugestimmt haben.

    zuständige Stelle

    Der Volksentscheid wird in den Gemeinden durchgeführt.

    Ansprechpartner

    10.1 Wahlbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 2 a

    17489 Greifswald

    Behindertenparkplatz: Domstraße 12
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz "Am Bahnhof", Bahnhofstraße 42
    Anzahl: 150
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Parkscheinautomat, Wollweberstraße
    Anzahl: 23
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage DomCenter, Friedrlich-Loeffler-Straße 38
    Anzahl: 240
    Gebühren: ja

    Stadtbus

    Bus: Linie 3, Haltestelle Tierpark

    Bus: Linie 2, Haltestelle Tierpark

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Markt

    Postfach PE 31 53

    17461 Greifswald

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten mit Termin: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten ohne Termin: Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-1330

    Fax: +49 3834 8536-1335

    E-Mail: wahlen@greifswald.de

    Version

    Technisch erstellt am 20.04.2022 (von: Simchen, Diana-Ruth)

    Technisch geändert am 18.09.2024 (von: Simchen, Diana-Ruth)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Voraussetzungen

    Ein Volksentscheid findet nur statt, wenn der Landtag einen durch Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf ablehnt oder er die Frist nach § 16 Abs. 3 VaG nicht einhält. Der Volksentscheid über den Gesetzentwurf findet dann innerhalb von drei bis sechs Monaten nach dem Ablehnungsbeschluss oder Fristablauf statt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Volksentscheid findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluss oder Fristablauf statt. Die Landesregierung setzt den Tag der Abstimmung auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fest und gibt ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids, der neben einer Erläuterung des bisherigen und weiteren Verfahrens den Gesetzentwurf mit Begründung enthält, im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Mit der Bekanntmachung können die Landesregierung und der Landtag in bündiger und sachlicher Form ihre Auffassung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

    Der Volksentscheid wird in den Gemeinden durchgeführt. Über die Stimmberechtigung wird ein Wählerverzeichnis erstellt. 
    Die Abstimmung findet in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einem öffentlich zugänglichen Raum statt, der so beschaffen sein muss, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleibt. Die Landeswahlleitung kann, wenn besondere Gründe es erfordern, die Abstimmungszeit verlängern.
    Die Abstimmung ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Die Abstimmenden kennzeichnen durch ein Kreuz auf dem Stimmzettel, ob sie die gestellte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten wollen oder welchem der Gesetzentwürfe, die inhaltlich nicht vereinbar sind, sie ihre Stimme geben. Den Inhalt der Frage bestimmt die Landeswahlleitung.

    Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimmen abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat. Ist die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen gleich, so ist der Gesetzentwurf abgelehnt. Bei einer Verfassungsänderung müssen zwei Drittel aller Abstimmenden und mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten zugestimmt haben. Das Ergebnis des Volksentscheides stellt der Landeswahlausschuss fest.

    Fristen

    Der Volksentscheid findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluss über das Volksbegehren oder nach ergebnislosem Ablauf der Sechs-Monats-Frist statt.

    Kosten

    Die Kosten des Volksentscheids trägt das Land.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 23.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 03.04.2023 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    Plebiszit, Volksinitiative, Volksabstimmung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)