Volksentscheid Durchführung

    Volksentscheid durchführen

    Volksentscheid ist das Mittel, um einen Gesetzentwurf aus einem Volksbegehren nach Ablehnung durch den Landtag zur Abstimmung zu bringen.

    Beschreibung

    Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf eines erfolgreichen Volksbegehrens nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, findet ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Viertel der Wahlberechtigten, zugestimmt haben.

    zuständige Stelle

    Der Volksentscheid wird in den Gemeinden durchgeführt.

    Ansprechpartner

    Sitzungsdienst / Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostseeallee 20

    18225 Kühlungsborn

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 8  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch nach Vereinbarung Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Freitag nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 038293 823-333

    Telefon Festnetz: 038293 823-0

    E-Mail: info@stadt-kborn.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Kühlungsborn

    Empfänger: Stadt Kühlungsborn

    IBAN: DE36 1305 0000 0525 0010 50

    BIC: NOLADE21ROS

    Bankinstitut: Ostseesparkasse

    Stadt Kühlungsborn

    Empfänger: Stadt Kühlungsborn

    IBAN: DE98 1203 0000 0000 1660 82

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Rostock DKB

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Ein Volksentscheid findet nur statt, wenn der Landtag einen durch Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf ablehnt oder er die Frist nach § 16 Abs. 3 VaG nicht einhält. Der Volksentscheid über den Gesetzentwurf findet dann innerhalb von drei bis sechs Monaten nach dem Ablehnungsbeschluss oder Fristablauf statt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Volksentscheid findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluss oder Fristablauf statt. Die Landesregierung setzt den Tag der Abstimmung auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fest und gibt ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids, der neben einer Erläuterung des bisherigen und weiteren Verfahrens den Gesetzentwurf mit Begründung enthält, im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Mit der Bekanntmachung können die Landesregierung und der Landtag in bündiger und sachlicher Form ihre Auffassung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

    Der Volksentscheid wird in den Gemeinden durchgeführt. Über die Stimmberechtigung wird ein Wählerverzeichnis erstellt. 
    Die Abstimmung findet in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einem öffentlich zugänglichen Raum statt, der so beschaffen sein muss, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleibt. Die Landeswahlleitung kann, wenn besondere Gründe es erfordern, die Abstimmungszeit verlängern.
    Die Abstimmung ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Die Abstimmenden kennzeichnen durch ein Kreuz auf dem Stimmzettel, ob sie die gestellte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten wollen oder welchem der Gesetzentwürfe, die inhaltlich nicht vereinbar sind, sie ihre Stimme geben. Den Inhalt der Frage bestimmt die Landeswahlleitung.

    Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimmen abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat. Ist die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen gleich, so ist der Gesetzentwurf abgelehnt. Bei einer Verfassungsänderung müssen zwei Drittel aller Abstimmenden und mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten zugestimmt haben. Das Ergebnis des Volksentscheides stellt der Landeswahlausschuss fest.

    Fristen

    Der Volksentscheid findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluss über das Volksbegehren oder nach ergebnislosem Ablauf der Sechs-Monats-Frist statt.

    Kosten

    Die Kosten des Volksentscheids trägt das Land.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 23.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2023

    Stichwörter

    Volksabstimmung, Volksinitiative, Plebiszit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de