Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Befreiung

    Befreiung von der Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen beantragen

    Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten wollen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreien lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht zur Abwassereinleitung befreien lassen.

    Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

    Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.

    zuständige Stelle

    Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt grundsätzlich den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

    Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für die Erteilung einer Genehmigung zur Indirekteinleitung, wenn die Einleitung aus der nachgeschalteten Kläranlage in ein Küstengewässer erfolgt.

    Ansprechpartner

    Dezernat StALUVP 42

    Adresse

    Hausanschrift

    Badenstraße 18

    18439 Stralsund

    Hausanschrift

    Kastanienallee 13

    17373 Ueckermünde

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), das in die private Abwasseranlage eingeleitet werden soll.

    • Antrag
    • Vertragliche Regelungen zwischen dem Einleiter oder der Einleiterin des Abwassers und dem Betreiber oder der Betreiberin der privaten Abwasseranlage

    Formulare

    • Formulare: auf der Internetseite der jeweiligen unteren Wasserbehörde
    • ggf. Online-Verfahren möglich: abhängig von der zuständigen unteren Wasserbehörde
    • Schriftform erforderlich: ja, soweit keine elektronische Antragstellung erfolgt oder erfolgen kann (§ 113 Absatz 2 Satz 1 LWaG M-V)
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie können sich von der Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in eine private Abwasseranlage befreien lassen, wenn Sie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch einen Vertrag mit dem Betreiber oder der Betreiberin der privaten Abwasseranlage sicherstellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 59 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen sie mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    • Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihr Antrag genehmigt.
    • Sie erhalten eine Befreiung von der Genehmigungspflicht zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen.

    In Mecklenburg-Vorpommern sind grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden zuständig.

    Wenn die Einleitung aus der nachgeschalteten Kläranlage in ein Küstengewässer erfolgen soll, sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt für die Erteilung einer Genehmigung zur Indirekteinleitung zuständig.

    Kosten

    • keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 17.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de