Sachkundenachweis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Befreiung

    Befreiung vom Sachkundenachweis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung beantragen

    Im Einzelfall können Sie vom Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zum Nachweis der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden.

    Beschreibung

    Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

    Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.

    Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung in bestimmten Kategorien müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis kann Sie die IHK beziehungsweise HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK.

    Die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung ist ein sehr stark vom Einzelfall abhängiges Verfahren, deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung bei der IHK oder HWK über Ihre Möglichkeiten informieren.

    zuständige Stelle

    Industrie- und Handelskammer

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern

    Adresse

    Hausanschrift

    Katharinenstraße 48

    17033 Neubrandenburg

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz: Parkplatz hinter dem Gebäude
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Am Ende der Katharinenstraße
      Anzahl: 60  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 07:30 - 18:00 Uhr Dienstag 07:30 - 18:00 Uhr Mittwoch 07:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 14:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 395 5597-0

    Fax: +49 395 5597-510

    E-Mail: info@neubrandenburg.ihk.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises 
    • Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten

    Formulare

    • Formulare: Anerkennungsformular der jeweiligen Kammer 
    • Onlineverfahren möglich: teilweise 
    • Schriftformerfordernis: nein 
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein 

    Voraussetzungen

    • Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle.
    • Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind.
    • Möglicherweise sind weitere Unterlagen erforderlich, erfragen Sie bitte genaueres bei der Kammer, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch 
    • in einigen Bundesländern: Widerspruch 
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. 
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer handwerklichen oder technischen Ausbildung schriftlich bei einer IHK oder HWK. Da die Befreiung sehr stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängt, sollten Sie sich vorher von der Kammer beraten lassen.

    • Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen auch ohne Berufsabschluss erfüllen.
    • Sie erhalten eine Bescheinigung über die Befreiung von der handwerklichen oder technischen Ausbildung.

    Nun können Sie die Sachkundeprüfung ablegen und nach Bestehen Arbeiten an Klimaanlagen der entsprechenden Kategorie vornehmen.

    Die Kammer kann Ihnen nun die Sachkunde auf Grundlage der von ihr erteilten Befreiung bescheinigen, sofern Sie die in § 5 (2) Nr. 1 genannte Fortbildungsveranstaltung besucht haben.

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden.

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest. 

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie hier: Broschüre des DIHK 

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Fachlich beteiligt: Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 30.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de