Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung

    Erdaufschluss: Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie eine tiefe Bohrung beziehungsweise einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, benötigen Sie die Erlaubnis Ihrer zuständigen Wasserbehörde.

    Beschreibung

    Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, müssen Sie dies bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.

    Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

    Hinweise für Rostock: Errichtung einer Erdwärmesonde anzeigen

    Die Errichtung einer Erdwärmesonde stellt als Erdaufschluss im rechtlichen Sinne eine „Benutzung“ dar und ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

    Ausnahme stellt die Errichtung eines Erdwärmekollektors dar. Diese ist der unteren Wasserbehörde innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.


    Bei einer Endteufe von mehr als 100 m wird durch die untere Wasserbehörde der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie beteiligt.

    Für Bohrungen gilt nach § 127 Bundesberggesetz zusätzlich eine Anzeigepflicht beim Bergamt Mecklenburg-Vorpommern (https://www.bergamt-mv.de), die durch den Antragsteller selbst wahrzunehmen ist.

    Die Errichtung einer Erdwärmesonde stellt als Erdaufschluss im rechtlichen Sinne eine "Benutzung" dar und ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

    Ausnahme stellt die Errichtung eines Erdwärmekollektors dar. Diese ist der unteren Wasserbehörde innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.


    Bei einer Endteufe von mehr als 100 m wird durch die untere Wasserbehörde der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie beteiligt.

    Für Bohrungen gilt nach § 127 Bundesberggesetz zusätzlich eine Anzeigepflicht beim Bergamt Mecklenburg-Vorpommern (https://www.bergamt-mv.de), die durch den Antragsteller selbst wahrzunehmen ist.

    zuständige Stelle

    Landkreise und kreisfreie Städte

    Ansprechpartner

    Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Abteilung Wasser und Boden - Untere Wasserbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Holbeinplatz 14

    18069 Rostock

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

    Stichwörter

    Umwelt, Umweltamt, Umweltbehörde, Umweltplanung

    Version

    Technisch erstellt am 28.08.2020

    Technisch geändert am 30.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    erforderliche Unterlagen

    • Art und Form der Unterlagen werden durch die jeweils zuständige Behörde festgelegt
    • Beizubringen sind u. a.:
      • Hydrogeologisches Gutachten
      • Wasserrechtlicher Fachbeitrag

    Hinweise für Rostock: Errichtung einer Erdwärmesonde anzeigen

    • Antrag
    • Antrag

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Durch den Erdaufschluss oder die Bohrung darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten oder zu besorgen sein. Die Wasserbehörde kann Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers anordnen (Auflagen). Andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen erfüllt werden.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen sowie auch gegen die Nichterteilung einer beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO).

    Verfahrensablauf

    Sollten Sie eine Bohrung oder einen Erdaufschluss planen, die in das Grundwasser eindringt, sind folgende Verfahrensschritte notwendig:

    • Recherche der lokal zuständigen unteren Wasserbehörde 
    • Abfrage bei der zuständigen Wasserbehörde über einzureichende Unterlagen bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis
    • Bohranzeige (siehe Anzeige Erdaufschluss)
    • Einreichen eines Antrages auf wasserrechtliche Erlaubnis mit den zuvor abgesprochenen Unterlagen
    • Abwarten des entsprechenden Bescheides über die wasserrechtliche Erlaubnis
    • Realisierung des Projektes

    Fristen

    Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Arbeiten beantragen.  

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ein Monat.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr ab 70.0 EUR bis 15000.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 17.04.2023

    Hinweise für Rostock: Errichtung einer Erdwärmesonde anzeigen

    Fachlich freigegeben durch Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V  

    Version

    Technisch erstellt am 13.02.2023

    Technisch geändert am 04.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021