Notreiseausweis für Ausländer beantragen
Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer kurz vor Ihrer Ausreise aus Deutschland feststellen, dass Ihre Reisedokumente abgelaufen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis beantragen.
Beschreibung
Alle Ausländerinnen und Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird.
Der Notreiseausweis ist ein solches Passersatzpapier. Wenn Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen, darf Ihnen ein Notreiseausweis nur ausgestellt werden
- um eine unbillige Härte zu vermeiden
- oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Nur Staatsangehörige eines der folgenden Staaten können einen Notreiseausweis erhalten:
- EU- und EWR-Staaten,
- Schweiz,
- Staaten, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind,
- Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgelistet sind
wenn Sie eine Berechtigung zum Aufenthalt in der EU, den anderen EWR-Staaten oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin) nachweisen können.
Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Notreiseausweises gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.
Hinweis: Staatsangehörige anderer Staaten, die einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung vorweisen können, müssen bei der Ausländerbehörde vor Antritt ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen. Für deutsche Staatsangehörige gibt es als Passersatz einen eigenen Reiseausweis.
Der Notreiseausweis ist kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Sie dürfen damit aus Deutschland aus- und anschließend wieder einreisen. Weitere Reisen in andere Staaten sind nicht möglich. Der Notreiseausweis gilt für die Dauer der Reise, höchstens aber einen Monat.
Achtung: Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Notreiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Notreiseausweis verweigern.
Tipp: Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.
zuständige Stelle
Die Grenzbehörde, beispielsweise am Flughafen.
Die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Grenzbehörde.
24-Stunden-Hotline der Bundespolizei: 0800 6 888 000
erforderliche Unterlagen
Für die Antragsstellung und Abholung benötigen Sie:
- Nachweis Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit durch:
- abgelaufenen Reisepass oder vorläufiger Reisepass oder
- abgelaufenen Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis
- bei Antragstellung für ein Kind:
- abgelaufenen Kinderreisepass oder
- Geburtsurkunde (ausschließlich bei Antragstellung für ein Kind)
- Nachweis über Berechtigung zum längerfristigen Aufenthalt:
- Deutscher Aufenthaltstitel im Checkkartenformat oder
- Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaats im Checkkartenformat
- aktuelles, biometrisches Foto
Hinweis: Falls dies nicht vorhanden ist, wird ein Foto bei der Behörde gemacht.
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Notreiseausweises sind:
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit können festgestellt werden,
- Sie besitzen nachweislich keinen anderen Pass oder Passersatz,
- Sie sind Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines der oben genannten Staaten
- Es bestehen keine Sicherheitsbedenken, Ausreiseuntersagung oder Passversagungsgründe
- Vermeidung einer unzumutbaren Härte oder besonderes öffentliches Interesse
- bei Minderjährigen: Einverständnis der gesetzlichen Vertreter
Rechtsgrundlage(n)
§ 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 13 Abs. 3 AufenthV
- § 14 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 69 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 71 Absatz 3 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 4 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 13 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 48 Absatz 1 Nummer 5 und 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 49 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (gemeinsame Liste der Staaten)
- § 14 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 69 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 71 Absatz 3 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 4 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 13 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 48 Absatz 1 Nummer 5 und 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 49 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (gemeinsame Liste der Staaten)
Verfahrensablauf
Den Notreiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Um den Notreiseausweis schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten vorher elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese nimmt Kontakt mit Ihnen auf.
Tipp: Weitere Informationen zur Beantragung eines Notreiseausweises als Passersatz erhalten Sie auch unter der kostenlosen 24-Stunden-Hotline der Bundespolizei unter 0800 6 888 000.
Fristen
Der Notreiseausweis gilt für die Dauer der Reise, höchstens jedoch einen Monat.
Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel rund 30 Minuten.
Kosten
- EUR 18,00
- für eine Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis: EUR 1,00
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 29.12.2022