Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung für Klärschlammuntersuchung

    Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen in der Abfallwirtschaft beantragen

    Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

    Beschreibung

    Wollen Sie Analysen nach der Klärschlammverordnung durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem der Antragsteller die Tätigkeit der Fremdüberwachung vorrangig ausübt. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
    Im Ausland ausgestellte Anerkennungen werden anerkannt, soweit sie gleichwertig sind.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Dezernat 530

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldberger Straße 12b

    18273 Güstrow

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Di. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

    Internet

    Stichwörter

    LUNG

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich

    Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe August 2005) vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach Anlage 2 der Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV) bezieht.

    • Personalausweis oder
    • Reisepass mit Meldebestätigung
    • schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug

    Formulare

    Schriftform erforderlich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Bestimmung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich sind erfüllt.
    • Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:

    1. schriftliche Beantragung - Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde (evtl. Nachforderung von Unterlagen)
    2. Bescheidung
    3. öffentliche Bekanntgabe als anerkannte Stelle

    Fristen

    Sie müssen die Bestimmung einer Untersuchungsstelle beantragen, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Untersuchungsstelle muss innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen sein.

    Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

    Die Bearbeitungsdauer ist wesentlich abhängig von der Qualität der einzureichenden Antragsunterlagen und dem Zeitpunkt des Vorliegens ihrer Vollständigkeit.

    Kosten

    Gemäß AbfKostVO M-V Nr. 301.40 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67,00 EUR

    Verwaltungsgebühr ab 60.00 EUR bis 1500.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 04.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Stichwörter

    Klärschlamm, Notifizierung, Messstelle, Abfall, Bestimmung, Abfallwirtschaft, Fachmodul Abfall, Untersuchungsstelle, Klärschlammgemisch, Klärschlammuntersuchung, Klärschlammkompost

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English