Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung für ein studienbezogenes Praktikum EU

    Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU: Verlängerung beantragen

    Wenn Sie für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines studienbezogenen Praktikums EU besitzen und das Praktikum fortsetzen möchten, können Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines studienbezogenen Praktikums EU besitzen und Ihr Praktikum verlängern möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein und dieselben Unterlagen vorgelegt werden wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Voraussetzung ist, dass die maximale Erteilungsdauer der Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten noch nicht ausgeschöpft ist.

    Wenn Sie weiterhin das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie auch für die Verlängerung die Zustimmung Ihrer Personensorgeberechtigten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Zuständigkeit

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    FG Ausländerbehörde

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1

    19092 Schwerin

    Hausanschrift

    Putlitzer Straße 25

    19370 Parchim

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03871 722-3012(Herr Baumbach (FGL))

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aufenthaltstitel (Studienbezogenes Praktikum EU)
    • aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (zum Beispiel Eigenkapital, Stipendium, Verpflichtungserklärung, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto bei einer Bank, Bankbürgschaft, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
    • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
    • Nachweis über erlangten Hochschulabschluss oder über das laufende Studium in einem Drittstaat (zum Beispiel Hochschulzeugnis, Immatrikulationsbescheinigung)
    • Praktikumsvereinbarung mit dem Praktikumsgeber mit folgendem Inhalt:
      • Beschreibung des Programms für das Praktikum (einschließlich Bildungsziel, Lernkomponenten),
      • Angaben zur Dauer des Praktikums,
      • die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung,
      • Arbeitszeiten und
      • das Rechtsverhältnis zwischen Praktikumsnehmer und Praktikumsgeber.
    • Kostenübernahmeerklärung des Praktikumsgebers
    • Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie befinden sich in einem laufenden Studium in einem Drittstaat (außerhalb der EU oder des EWR) oder haben Ihr Studium nicht länger als zwei Jahre vor der Antragstellung erfolgreich abgeschlossen.
    • Sie möchten die Praktikumsvereinbarung verlängern.
    • Der Praktikumsgeber verlängert die Kostenübernahmeerklärung (Verpflichtung zur Übernahme von Kosten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung des Praktikums möglicherweise für Ihren Lebensunterhalt während Ihres unerlaubten Aufenthalts in Deutschland oder für Ihre Abschiebung entstehen könnten).
    • Das Praktikum entspricht in Fach und Niveau weiterhin Ihrem Hochschulabschluss oder laufenden Studium.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem gesetzlichen Vertreter (in der Regel von einem Elternteil) begleitet werden. Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern grundsätzlich zusammen in der Behörde erscheinen und gemeinsam den Antrag für Sie stellen. Kann ein Elternteil nicht persönlich erscheinen, ist dem anderen sorgeberechtigten Elternteil durch diesen eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung auszustellen.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Dauer (bei Spanne): 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für eine Gesamtgeltungsdauer von sechs Monaten erteilt. Die weitere Verlängerung ist ausgeschlossen.

    Bearbeitungsdauer

    (bei Spanne): ca. 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kostenhöhe (fix):

    • 96,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
    • 48,00 EUR für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
    • 93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
    • 46,50 EUR für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit.
    • Bei Praktika, die einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten, kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Weiterbildung in Betracht kommen. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche kann im Anschluss an das Praktikum für weitere sechs Monate im Betracht kommen, wenn der Ausländer aufgrund seiner Qualifikation als Fachkraft mit Berufsausbildung oder als Fachkraft mit akademischer Ausbildung anzusehen ist.
    • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 20.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Stichwörter

    Hochschulabschluss, Aufenthaltstitel, Verlängerung des Aufenthaltstitels, Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, Aufenthaltsrecht, elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Kostenübernahmeerklärung, Einwanderung, Praxiserfahrung, Studienbezogenes Praktikum EU, Teilnahme an einem Praktikum, Deutsch lernen, Praktikum, Drittstaat

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English