Ausbildungsduldung Verlängerung

    Verlängerung der Ausbildungsduldung beantragen

    Wenn Sie im Besitz einer Ausbildungsduldung sind und Ihre Ausbildung nicht im geplanten Zeitraum abgeschlossen werden kann, wird Ihre Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung verlängert.

    Beschreibung

    Die Ausbildungsduldung wird grundsätzlich für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Ausbildung erteilt. Wenn Sie bereits absehen können, dass Sie Ihre Ausbildung nicht in der geplanten Zeit abschließen können, müssen Sie die Verlängerung der Ausbildungsduldung beantragen.

    Eine Verlängerung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Sie die Abschlussprüfung nicht bestehen.

    Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich in der Regel bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Die Verlängerung wird auch im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Auf Antrag wird auch die Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung verlängert.

    Die Verlängerung der Ausbildungsduldung ist darüber hinaus nach dem erfolgreichen Abschluss einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- oder Helferausbildung für die Zeit der sich anschließenden qualifizierten Berufsausbildung erforderlich.

    Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, erlischt die Ausbildungsduldung.

    In diesem Fall kommt es darauf an, ob sich seit der Erstbeantragung der Ausbildungsduldung etwas geändert hat (unter anderem, ob die Ausbildungsplatzzusage für die anschließende Ausbildung fortbesteht und es sich weiterhin um einen sogenannten "Mangelberuf" handelt).

    Für die Dauer der Gültigkeit der Ausbildungsduldung dürfen Sie in Deutschland bleiben und können nicht abgeschoben werden.

    zuständige Stelle

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Zuständigkeit

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Ausländerangelegenheiten

    Beschreibung

    Sie sind ausländische Staatsangehörige und haben Ihren Wohnsitz im Landkreis Nordwestmecklenburg?

    Dann ist die Ausländerbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg in allen Fragen Ihres Aufenthaltes Ihr Ansprechpartner.

    Adresse

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 121  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 15  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
      Anzahl: 21  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Dr.-Leber-Straße in Wismar
      Linie:
      • Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
    • Haltestelle: Lindengarten in Wismar
      Linie:
      • Bus: Lindengarten in Wismar
    • Haltestelle: Wismar Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Wismar Bahnhof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Telefonische Erreichbarkeit ausschließlich montags und mittwochs von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Ab dem 12. Februar 2024 ist die Ausländerbehörde in dieser Zeit unter 03841 3040-3270 zu erreichen. Für Terminvereinbarungen schreiben Sie bitte in Ausländerangelegenheiten eine E-Mail an abh@nordwestmecklenburg.de und bei Anliegen zur Einbürgerung an einbuergerung@nordwestmecklenburg.de.

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • anerkanntes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, amtlicher Ausweis mit Lichtbild, amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat wie Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, Laissez-Passer, Dienstausweis oder Personenstandsurkunde mit Lichtbild)
    • aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • bei betrieblichen Berufsausbildungen:
      • verlängerter Berufsausbildungsvertrag
      • Nachweis über die Verlängerung des Eintrags des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (zum Beispiel Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung oder den Antrag auf Eintragung)
    • bei einer schulischen Ausbildung: Verlängerter Vertrag der Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des Ausbildungsberufes
    • bei Minderjährigkeit: Zustimmung der Personensorgeberechtigten zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung)
    • Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie können Ihre Ausbildung nicht erfolgreich abschließen, möchten diese zur Erreichung des Ausbildungsziels verlängern oder haben Ihre Assistenz und Helferausbildung erfolgreich abgeschlossen.
    • Sie haben bereits einen Ausbildungsplatz oder einen solchen in Aussicht.
    • Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung.
    • Ihre Identität ist geklärt oder Sie haben erfolglos, aber nachweisbar alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung Ihrer Identität unternommen.
    • Sie haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht. Sie wurden bisher nicht wegen einer Straftat verurteilt. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Personensorgeberechtigten Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Die Verlängerung der Ausbildungsduldung ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer bisherigen Ausbildungsduldung endet.
    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die neue Ausbildungsduldung möglicherweise noch im Termin ausgehändigt. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. In diesem Fall darf die Ausbildung nicht angetreten werden.

    Fristen

    Die Verlängerung sollte rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Ausbildungsduldung beantragt werden.

    Die Gültigkeit der Ausbildungsduldung richtet sich nach der verbleibenden Dauer der Ausbildung.

    Die Ausbildungsduldung wird höchstens um ein Jahr verlängert, wenn Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, die Ausbildung verlängert wird und ein Nachweis über den nächsten Prüfungstermin vorliegt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Da die Ausbildungsduldung in der Ausländerbehörde hergestellt wird, ist prinzipiell eine Aushändigung im Rahmen des Vorsprachetermins möglich.

    Kosten

    Kostenhöhe (fix) Gebühr:

    • 58,00 EUR für die Ausbildungsduldung als Klebeetikett
    • 62,00 EUR für die Ausbildungsduldung mit Trägervordruck

    Bemerkung:

    Für die Verlängerung der Ausbildungsduldung kann die Ausländerbehörde eine Gebühr erheben. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert werden kann).

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre in Betracht kommen ("3+2"-Regelung). Erfolgt keine Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb wird zunächst für sechs Monate eine Duldung zur Arbeitssuche erteilt.
    • Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, erlischt die Ausbildungsduldung. Für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz kann einmalig eine Duldung für sechs Monate erteilt werden. Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten.
    • Mit der Ausbildungsduldung sind keine Auslandsreisen möglich.
    • Die Ausbildungsduldung erlischt bei einer Verurteilung, einer Ausweisung sowie bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 08.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2023

    Stichwörter

    Bildungseinrichtung, Ausreisepflicht, Engpassberuf, Dringende persönliche Gründe, Aufenthaltsbeendigung, Staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, Ausbildungsvertrag, Geklärte Identität, Duldung aus persönlichen Gründen, Arbeitsmarktzugang, Qualifizierte Berufsausbildung, Ausbildungsbetrieb, Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis, Fortsetzung der Berufsausbildung, Beschäftigung, Helferausbildung, Beschäftigungserlaubnis, Identitätsklärung, Mangelberuf, Assistenzausbildung, Verlängerung der Arbeitserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Duldung, Ausbildungsberuf, Verlängerung der Berufsausbildung, Geduldete, Aussetzung der Abschiebung, Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Erwerbstätigkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English