Anerkennung einer Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Erteilung

    Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen

    Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation gründen wollen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft, Gutachten erstellt und Fachbetriebe zertifiziert beziehungsweise überwacht, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, müssen Sie eine Anerkennung beantragen. Eine Anerkennung für Ihre Sachverständigenorganisation beantragen Sie bei der zuständigen Stelle des Landes, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:

    • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen,
    • Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und
    • Fachbetriebe zertifizieren beziehungsweise überwachen.

    Für die Anerkennung einer Sachverständigenorganisation müssen Sie 

    • eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen,
    • eine technische Leitung und eine Stellvertretung benennen,
    • eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellen,
    • Grundsätze aufstellen, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
    • ein betriebliches Qualitätssicherungssystem etablieren,
    • eine Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen abschließen,
    • erklären, dass die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen freigestellt werden.

    Wenn Ihre Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) anerkannt wurde, kann die ausländische Anerkennung der deutschen Anerkennung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine ausländische Anerkennung gleichwertig und nachweisbar ist. Es kann sein, dass Sie bei der zuständigen Stelle für diesen Prozess beglaubigte Kopien und Übersetzungen einreichen müssen.

    Ansprechpartner

    Referat VI 450 - Gewässer- und Meeresumweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Paulshöher Weg 1

    19061 Schwerin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Fr.  09:00 - 11:30 Uhr

    Stichwörter

    LM

    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2017 (von: Oestereich, Axel)

    Technisch geändert am 21.05.2024 (von: Schubert, Julia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag auf Anerkennung
    • Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
    • Nachweis einer technischen Leitung
    • Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
    • Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
    • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR pro Schadenfall
    • Freistellungserklärung für die Länder

    Nach Rückfragen der zuständigen Stelle müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.

    Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung für Anerkennungen aus dem EU-Ausland:

    • ausländische Anerkennung im Original oder in Kopie
    • gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie
    • gegebenenfalls beglaubigte deutsche Übersetzung

    Formulare

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

    • eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Stelle nachweist,
    • nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen,
    • eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die festgelegten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
    • Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
    • ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
    • den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR pro Schadenfall erbringt und
    • erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.

    Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung sind Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums inländischen Nachweisen gleichgestellt, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:

    • Stellen Sie einen formlosen Antrag.
    • Fügen Sie diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu erörtern, ob weitere Unterlagen oder Konkretisierungen erforderlich sind.
    • Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere Antragsunterlagen an.
    • Nach Prüfung des Antrags wird eine Anerkennung oder eine Ablehnung erteilt.
    • Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

    Fristen

    Sie benötigen die Anerkennung vor Aufnahme der Tätigkeit.

    Bearbeitungsdauer

    4 Monate

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 19.10.2022

    Version

    Technisch erstellt am 08.11.2022 (von: Boese, Kathrin)

    Technisch geändert am 13.07.2023 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    Umgang, Sachverständige, Anlage, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Sachverständigenorganisation, wassergefährdend, Stoffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)