Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen Entgegennahme

    Traubenernte- und Weinerzeugung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen (TEM / WEM) melden

    Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.

    Beschreibung

    Als Winzerin oder Winzer mit mehr als 0,1 Hektar Rebfläche, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden.

    Unter bestimmten Voraussetzungen brauchen Sie Ihre Weinerzeugung und Traubenernte nicht zu melden.

    Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen, also sogenannte Teilablieferin oder Teilablieferer, die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben beziehungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft/Genossenschaft abgegeben wurden.

    Dies gilt nicht, wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben. Dann werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.

    Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

    zuständige Stelle

    Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V

    Ansprechpartner

    Referat VI 320 - Landwirtschaftliche Produktion und Vermarktung

    Adresse

    Hausanschrift

    Paulshöher Weg 1

    19061 Schwerin

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
      Anzahl: 2  Gebühren: k.A.
    • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
      Anzahl: 2  Gebühren: k.A.
    • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
      Anzahl: 2  Gebühren: k.A.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

    Stichwörter

    LM

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Formular

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme

    • der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
    • der Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 Hektar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten

    verpflichtet.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung: Art. 31 u. 33 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1); Art. 22 und 24 der Durchführungs-VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
    • § 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich um eine reine Meldung. Daher ist kein Rechtsbehelf erforderlich.

    Verfahrensablauf

    Ihre Traubenernte oder Weinerzeugung müssen Sie schriftlich melden. Dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ein Formular. Das Formular füllen Sie entsprechend aus und reichen es dort wieder ein.

    Alternativ können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen.

    Fristen

    Sie müssen Ihre Traubenernte und Weinerzeugung bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle melden. Nach dem 15.01. gelesene Trauben, beispielsweise für Eiswein, müssen Sie unverzüglich nachmelden.

    Bearbeitungsdauer

    Es handelt sich lediglich um eine Meldung, die keiner Bearbeitung bedarf.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht meldepflichtig sind vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft.

    Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Traubenerzeugerinnen und Traubenerzeuger oder Winzerinnen und Winzer, deren Rebfläche weniger 0,1 Hektar umfasst und die keinen Teil Ihrer Ernte in irgendeiner Form in Verkehr bringen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 07.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2023

    Stichwörter

    Traubenerntemeldung, Bestandsmitteilung Traubenernte, Weinerzeugungsmitteilung, Erzeugungsmeldung, Mitteilung der Traubenernte, Bestandsinformation Wein, Bericht Traubenernte Weinerzeugung, Erntemeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de