Vereinsregister Eintragung

    Vereinsregister Eintragung

    Eintragung eines Vereines in das Vereinsregister zur Erlangung der Rechtsfähigkeit

    Beschreibung

    Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der in das Vereinsregister eingetragenen Vereine jederzeit für Dritte leicht feststellbar zu machen und damit die Sicherheit im Rechtsverkehr zu erhöhen. Damit aus dem Verein nach seiner Gründung ein rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches werden kann, müssen Sie diesen beim Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden. Mit Vollzug dieser Eintragung wird der Verein als eingetragener Verein geführt. Die Anmeldung muss mittels öffentlich beglaubigter Erklärung bewirkt werden. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschriften der Vorstandsmitglieder von einem Notar*in beglaubigt sein müssen.

    zuständige Stelle

    Ihr zuständiges Amtsgericht

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder

    Öffnungszeiten

    Keine Angabe

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • öffentlich beglaubigter Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister
    • die Beglaubigung erfolgt durch ein Notariat
    • Kopie der Vereinsregistersatzung
    • Kopie des Gründungsprotokolls

    Formulare

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach der Beglaubigung der Anmeldung durch einen Notar wird diese beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister. Dies wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Erstellung einer Kostenrechnung erfolgt im Anschluss und wird Ihnen per Post zugestellt.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Das Amtsgericht erhebt Eintragungsgebühren; der Notar berechnet Beglaubigungsgebühren, sofern Sie zur Gründung einen Rechtsanwalt beauftragt hatten, wird dieser auch Gebühren erheben.

    Die Kosten werden nach den entsprechenden Gebührenverordnungen erhoben und können bei den jeweiligen Stellen erfragt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 28.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2023

    Stichwörter

    Vereinsdatenänderung, Satzung eines Vereins, Eintragungsverfügung, Vereinsgründung, vereinsregisteränderung, Vereinseintragung, Vereinsregister, Vereinsregistermeldung, Anmeldung - Verein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English