Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Deutsche Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch beantragen

    Wenn Sie Ausländer oder Ausländerin sind und deutscher Staatsbürger oder deutsche Staatsbürgerin mit allen Rechten und Pflichten werden möchten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
    • als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union genießen,
    • außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

    • Sie müssen sich seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.
    • Sie besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
    • Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen.
    • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
    • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1).
    • Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, diese sind grundsätzlich durch einen Einbürgerungstest nachzuweisen.
    • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
    • Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet und erkennen die Gleichberechtigung von Mann und Frau an.
    • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, können Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes, bei der Ausländerbehörde oder der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer oder den Jugendmigrationsdiensten erfahren.

    Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise und unter anderen Voraussetzungen als bei einer Einbürgerung im Inland eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

    Zuständigkeit

    Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, können Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes, bei der Ausländerbehörde oder der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer oder den Jugendmigrationsdiensten erfahren.

    Ansprechpartner

    Für Barth wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Nationalpass oder amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild
    • gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten), gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse
    • wenn Sie Schüler oder Schülerin sind: aktuelle Schulbescheinigung
    • wenn Sie Student oder Studentin sind: aktuelle Studienbescheinigung
    • wenn Sie berufstätig sind: Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise
    • wenn Sie Rente bekommen: Rentenbescheid / Rentenversicherungsverlauf (wird ausgestellt von der Deutschen Rentenversicherung)
    • wenn Sie selbstständig sind: Gewerbeanmeldung, aktueller Einkommenssteuerbescheid und Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung)
    • Mietvertrag
    • Nachweis Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis Altersvorsorge (zum Beispiel Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)
    • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (beispielsweise Zertifikat B1); bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung
    • Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (beispielsweise durch Zertifikat "Leben in Deutschland/Einbürgerungstest") ab einem Alter von 16 Jahren
    • bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (zum Beispiel bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss)
    • bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
    • Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung sowie das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft werden ab einem Alter von 16 Jahren bei der persönlichen Vorsprache abgegeben.

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

    • Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff "Internationaler Urkundenverkehr".
    • Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder einer zugelassenen Übersetzerin vorlegen. Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp
    • Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Voraussetzungen

    Die Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt einen Antrag voraus.

    • Sie müssen sich seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
      • Verkürzungsmöglichkeit auf drei Jahre: bei besonderen Integrationsleistungen und Sprachkenntnissen auf Niveau C1
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.
      • Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
    • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung
      • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
        • zum Beispiel Niederlassungserlaubnis; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen, Unionsbürger und Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige; türkische Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder deren Familienangehörige, die aufgrund des Assoziationsrechts der EU mit der Türkei ein Aufenthaltsrecht haben
      • oder einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel
        • nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.
    • Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen,
      • also ohne Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe.
    • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
      • Das bedeutet, dass Sie weder zu einer Strafe verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
      • Nicht berücksichtigt werden:
        • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
        • Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
        • Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
      • Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.
      • Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
    • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1).
      • Ausnahme: Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
    • Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, diese sind grundsätzlich durch einen Einbürgerungstest nachzuweisen.
      • Ausnahme: Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
    • Sie sind nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und erkennen die Gleichberechtigung von Mann und Frau an.
    • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab (ab einem Alter von 16 Jahren).
    • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
    • Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
      • tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
      • ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eine Antragstellung ist durch schriftlichen Antrag möglich, in einigen Staatsangehörigkeitsbehörden kann dieser online gestellt werden:

    • Zunächst ist ein erster Vorsprachetermin erforderlich, unter anderem zur Abgabe der erforderlichen Bekenntnisse und Loyalitätserklärung, Identitätsüberprüfung und -klärung sowie Prüfung der Echtheit ausländischer Urkunden. Bei Online-Anträgen wird dieser Termin nach Antragstellung durchgeführt.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
    • Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Sie sind dann deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."

    Bearbeitungsdauer

    12 Monate und länger

    12 Monate

    Kosten

    • Die reguläre Gebühr beträgt EUR 255,00.
    • Bei miteingebürgerten, minderjährigen Kindern, die keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, beträgt die Gebühr EUR 51,00.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 19.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Stichwörter

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Deutsche Staatsbürgerschaft, Einbürgerungsanspruch, Anspruchseinbürgerung, Deutscher Pass für Ausländer, Einbürgerung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de