Einbürgerung für seit der Geburt staatenlose Personen beantragen
Sie sind in Deutschland als Kind staatenloser Eltern geboren? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.
Beschreibung
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Sie können unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
- genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
- können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.
Wenn Sie seit Ihrer Geburt in Deutschland staatenlos sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.
Staatenlos sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörige ansieht.
Hierfür müssen Sie
- in der Bundesrepublik Deutschland als Staatenloser geboren worden sein,
- sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und
- den Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt haben.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden sind.
Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- gültiger Reiseausweis für Staatenlose
- gültiger Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde
- bei Personen unter 16 Jahren:
- Nachweis der gesetzlichen Vertretung
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Sie müssen vor Ihrem 21. Geburtstag einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
- Sie müssen
- mindestens 16 Jahre alt oder
- gesetzlich vertreten sein.
- Sie sind seit Ihrer Geburt staatenlos.
- Sie wurden in Deutschland geboren.
- Sie halten sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland auf.
- Sie sind nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden.
- Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
- Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen:
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.
- Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie abschließend eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Mit dieser Urkunde erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Fristen
Fristtyp: Antragsfrist
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Den Antrag müssen Sie bis zu Ihrem 21. Geburtstag stellen.
Kosten
Verwaltungsgebühr 255.0 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 17.01.2023
Stichwörter
staatenlos, Einbürgerung, Reiseausweis für Staatenlose, Einbürgerungsanspruch, von Geburt an Staatenlose, Staatenlos