Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen
Sie planen ein Bauvorhaben auf einem Grundstück, bei dem aktuell eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung vorliegt? Dann können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Beschreibung
Sie können für Ihr Bauvorhaben eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.
Beispiele für öffentliche Belange:
- Denkmalschutz
- Naturschutz
- Umweltschutz
- Ort- und Landschaftsbild
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
- Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
- Beseitigung baulicher Anlagen,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
- Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Für Bauvorhaben
- in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
- im städtebaulichen Entwicklungsbereich
gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
zuständige Stelle
untere Bauaufsichtsbehörde
Zuständigkeit
untere Bauaufsichtsbehörde
Ansprechpartner
Fachgebiet Bauordnung
Beschreibung
In dem Fachgebiet werden die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und die Aufgaben zum Vorbeugende Brandschutz nach Abschnitt 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V wahrgenommen.
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
Linie:- Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
- Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontaktperson
Herr T. Müller
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-6316
Fax: +49 3841 3040-86316
E-Mail: T.Mueller@nordwestmecklenburg.de
Frau R. Bünemann
Fax: +49 3841 3040-86324
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-6324
Frau A. Dally
Frau K. Gehrau
Herr C. Harth
Frau N. Hohls
Herr M. Knaak
Frau S. Knaak
Herr B. Möller
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-6329
Fax: +49 3841 3040-86329
E-Mail: B.Moeller@nordwestmecklenburg.de
Frau C. Schimanski
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-6309
Fax: +49 3841 3040-86309
Frau L. Thöle
Frau S. Werbonat
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-6307
Fax: +49 3841 3040-86307
Frau K. Kühn
Frau J. Lange
Frau P. Tuschinski
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-6350
Fax: +49 3841 3040-86350
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 11.09.2024
Stichwörter
Bauplanung, Bauvorhaben, Grundstück, Bauherr, Bebauungsplan, Bauordnung, Ausnahmebewilligung, Bauherrin, Baugenehmigungsbehörde, Bauleitung, Baurecht, Bauvorhaben starten, Bauleiter, Baugenehmigung, Bauleiterin