Städtebauförderung Zuwendung für städtebauliche Gesamtmaßnahme beantragen
Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen erhalten, wenn sie die Gesamtmaßnahme nicht aus eigenen Haushaltsmitteln finanzieren kann und keine ausreichenden Finanzhilfen von anderer Seite erhält.
Beschreibung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen und nach Maßgabe von Europa-, Bundes- und Landesrecht Zuwendungen für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen.
Diese Zuwendungen können gewährt werden, wenn und soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist, die Gesamtmaßnahme aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren und sie auch keine ausreichenden Finanzhilfen von anderer Seite erhält.
Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, gebietsbezogene städtebauliche Missstände in den Gemeinden zu beheben oder deutlich und nachhaltig zu mildern und so gleichzeitig die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern.
zuständige Stelle
Für Anträge:
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Im Rahmen der Bewilligung:
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Sachstandsbericht
- ausgefülltes Formblatt mit Eckwerten des Monitorings Stadtentwicklung
- Ausgabenübersicht
- Finanzierungsübersicht
- Darstellung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Sanierung anderer öffentlicher Aufgabenträger
- Grundstücksverzeichnisse
- RUBIKON-Auszug
- Erklärung nach Rundschreiben des Innenministeriums nach dem Muster Nr. 1.1.2 VV-K
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Ihr zu förderndes Vorhaben muss eine städtebauliche Sanierungs oder Entwicklungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahme sein.
- Ihre Gemeinde darf nicht in der Lage sein, die Gesamtmaßnahme mit eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren.
- Sie dürfen keine ausreichenden Finanzhilfen von anderer Seite erhalten.
- Sie müssen im Vorfeld ein Fordergebiet raumlich abgrenzen.
- Unter Beteiligung der Burgerinnen und Burger müssen Sie ein integriertes stadtebauliches Entwicklungskonzept erstellen, in dem die Ziele und die Maßnahmen im Fordergebiet dargestellt werden.
- Ihr Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstadtisches Konzept einzubetten oder daraus abzuleiten.
- Ihr Entwicklungskonzept muss aktuell sein.
- Ihr Entwicklungskonzept muss Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen uber den Forderzeitraum hinaus beinhalten.
- Ihr Entwicklungskonzept muss Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel beinhalten, insbes. durch Verbesserung der grunen Infrastruktur, wie beispielsweise des Stadtgruns.
- Mindestens eine Ihrer Maßnahmen muss im Zuwendungszeitraum nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung durchgeführt werden.
- Ihre Gemeinde muss ihre privat nutzbaren Grundstücke sowie ihre Rechte an privat nutzbaren Grundstücken gemäß der Städtebauförderrichtlinie MV bereitstellen.
- Vor der Antragstellung müssen Sie den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für die Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen beziehungsweise die Voruntersuchungen beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht oder das Sanierungs- und Entwicklungsgebiet förmlich festgelegt haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Gemeinden können Zuwendungen für städtebauliche Gesamtmaßnahmen beim Land beantragen. Die Zuwendungen bestehen aus Mitteln der Europäischen Union (EU), des Bundes und des Landes.
Reichen Sie dazu Ihren vollständigen Antrag fristgerecht über den für Sie zuständigen Landrat beim Ministerium ein. Das Ministerium entscheidet dann über die Aufnahme Ihrer beantragten Gesamtmaßnahme in das jeweilige Städtebauförderprogramm.
Wenn Ihre Gesamtmaßnahme in das Städtebauförderprogramm aufgenommen wurde, wird das Landesförderinstitut Ihren Antrag bewilligen.
Sie erhalten dann vom Landesförderinstitut einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Mit diesem können Sie anschließend die Zuwendung als Vorauszahlung beim Landesförderinstitut abrufen.
Fristen
Die Zuwendungsanträge sind jährlich bis zum 15. Januar einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.
Die Bearbeitungsdauer des Antrags beträgt in der Regel 4-6 Monate.
4 bis 6 Monate (Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.)
Kosten
Im Rahmen der Bewilligung fallen Kosten in Höhe von 0,5 Prozent der an die Gemeinde bewilligten Zuwendungen des Bundes und des Landes an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Der Zuwendungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Jahres und endet mit Aufhebung der Sanierungssatzung beziehungsweise Entwicklungssatzung, spätestens jedoch zum 31. Dezember des auf die Auszahlung der letzten Kassenmittelrate folgenden übernächsten Jahres, soweit vom Ministerium nichts anderes bestimmt ist.
- Folgende Einzelmaßnahmen konnen nach vorheriger Zustimmung des Ministeriums auch außerhalb des formlich festgelegten Sanierungsgebietes gefordert werden:
- durch Sanierung bedingte Erschließungsanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB),
- Ersatzbauten (Neubau und Modernisierungen/Instandsetzungen; § 148 Absatz 1 Satz 2 BauGB),
- Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (§ 148 Absatz 1 Satz 2 BauGB),
- Ubernahme von Flachen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie sonstiger Betriebe, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des formlich festgelegten Sanierungsgebietes liegen (§ 145 Absatz 5 Satz 2 BauGB),
- Ausgaben fur Flachen, die als Austausch- oder Ersatzland benotigt werden.
- Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben der Gemeinde, Ausgaben Dritter, soweit eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde zur Entschädigung besteht, ausgaben Dritter, soweit sie nach dieser Vorschrift von der Gemeinde übernommen werden dürfen
- Die Ausgaben gliedern sich in folgende Ausgabenarten: Vorbereitende Untersuchungen, Vorbereitung (Städtebauliche Planung), Erwerb von Grundstücken, Ordnungsmaßnahmen, Baumaßnahmen, sonstige Maßnahmen, sowie Vergütungen für Träger und sonstige geeignete Beauftragte
- Bei der Vergabe von Auftragen durch die Gemeinde ist die Anwendung der aktuellen Vergabevorschriften vorgeschrieben.
- Fur Baumaßnahmen privater Bauherren sind bei der Vergabe von Auftragen mindestens drei vergleichbare Preisangebote einzuholen. Es wird empfohlen, insbesondere bei umfangreichen Baumaßnahmen, die Vorschriften der VOB an zuwenden.
- Erschließungs- und Baumaßnahmen unterliegen bei Zuwendungen von mehr als 2 Millionen Euro vor Baubeginn und nach ihrer Fertigstellung einer baufachlichen Prufung in entsprechender Anwendung der Baufachlichen Erganzungsbe- stimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 LHO.
- Das Land bietet den geförderten Städten und Gemeinden eine fachliche Beratung an, um abgewogene kommunale Entscheidungen über eine wirksame Beseitigung der städtebaulichen Probleme zu erleichtern.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 26.07.2022
Stichwörter
Sanierung, Lebendige Zentren, Städtebau, Bund-Länder Städtebauförderung, Regionalentwicklung, Förderung, Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung, Sozialer Zusammenhalt, städtebauliche Entwicklung