Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (private Kleinfeuerwerke) außerhalb des Jahreswechsels: Ausnahmegenehmigung beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen. In Mecklenburg-Vorpommern entscheidet die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden. 

    Den Antrag müssen Sie bei der für den Abbrennort örtlich zuständigen Sprengstoffbehörde stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, ist im Einzelfall zu betrachten. Je nach Örtlichkeit, Umfang und Anlass des Feuerwerks können zum Beispiel die Nähe zu brandgefährdeten Objekten oder besonders schützenswerten Objekten von Bedeutung sein.

    zuständige Stelle

    Untere Sprengstoffbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Für Karnin wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Formulare

    Abhängigkeit von der zuständigen Behörde möglich.

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Für Mecklenburg-Vorpommern: Detaillierte Informationen sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

    Kosten

    zuzüglich möglicher Kosten der öffentlichen Bekanntgabe: Verwaltungsgebühr ab 32.00 EUR bis 210.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 23.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Stichwörter

    Feuerwerksraketen, Explosionsgefährliche Stoffe, Brennbar, Sprenggesetz, Feuerwerksbatterien, Pyrotechnik, Firmen Event, Besondere Anlässe, Böller, Kanonenschläge, Abbrennen, Schwärmer, Firmenevent, Knaller, Feuerwerkskörper, Hochzeit, Vereinsfeier, Raketen, Kleinfeuerwerk, Feuerwerk, Runder Geburtstag, Besonderer Anlass, Festlichkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English