Baugenehmigung für die Beseitigung einer Anlage, die in der Denkmalliste eingetragen ist, beantragen
Für die Beseitigung eines Denkmals, das in der Denkmalliste eingetragen ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag.
Beschreibung
Für die Beseitigung eines Denkmals, das in der Denkmalliste eingetragen ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag. Für den Antrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen.
Zum Antrag gehören Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan, Bauzeichnungen, Standsicherheitsnachweis und die Erklärung des Tragwerksplaners.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörden
Ansprechpartner
Fachgebiet 43.20 - Bauordnung Festland
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Kontakt
Internet
Stichwörter
Abgeschlossenheitsbescheinigung, Anbringung von Werbeschilder, Bauamt, Bauantrag, Bauen, Baulasten, Bauordnung, fliegende Bauten, Werbeschilder
erforderliche Unterlagen
- Bauantrag (per Onlineservice oder per amtlich vorgeschriebenem Formular)
Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Amtlicher Lageplan
- Vergleichsberechnung zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit gemäß § 5 DSchG M-V
- Bauzeichnungen
- Standsicherheitsnachweis
- Erklärung des Tragwerksplaners
- Zustimmung des Grundstückseigentümers
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.
Formulare
- Formulare vorhanden: nein
- Online-Dienst vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Das Beseitigungsvorhaben muss im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften sein
- Ergebnis zugunsten der Beseitigung aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeitsprüfung
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 59, 68, 72, 73 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- §§ 5, 7 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen Mecklenburg-Vorpommern (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)
- Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauGebVO M-V)
- Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen Mecklenburg-Vorpommern (VV TB M-V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage (Baugenehmigung) beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform. Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Genehmigungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten dann den Bescheid zu Ihrem Antrag.
Die Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage (Baugenehmigung) ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
Fristen
- Im regulären Baugenehmigungsverfahren gibt es keine Antragsfrist und keine Genehmigungsfrist.
- Die Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage (Baugenehmigung) erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Innerhalb der Geltungsdauer ist die Verlängerung des Antrags um jeweils bis zu 1 Jahr möglich.
- Bei erteilter Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage (Baugenehmigung) muss der Beginn der Beseitigungsarbeiten (Baubeginn) mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
Kosten
- mindestens EUR 60,00
- Die Kostenberechnung berücksichtigt die erwarteten Kosten der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Bauantrags.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 31.08.2022