Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Kirchensteuerabzug bei Kircheneintritt ändern
Wenn Sie in eine Kirche eintreten oder wiedereintreten, sind Sie verpflichtet, Kirchensteuer zu zahlen. Das Verfahren hierfür ist weitgehend automatisiert.
Beschreibung
Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eintreten oder wiedereintreten, müssen Sie nach den Kirchensteuergesetzen der Länder Kirchensteuer zahlen, und zwar als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer (Lohnkirchensteuer). Der Arbeitgeber muss deshalb bei jeder Lohnzahlung nicht nur die Lohnsteuer, sondern regelmäßig auch die Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das entsprechende Verfahren zum Abzug der Lohnkirchensteuer erfolgt weitgehend automatisiert. Sie müssen daher nach erklärtem Eintritt in der Regel nichts weiter tun, um Ihren Kirchensteuerpflichten nachzukommen.
Wie und bei welcher Stelle der Kircheneintritt zu erklären ist, regeln die Religionsgemeinschaften selber. Die Kirchenzugehörigkeit wird bei den Meldebehörden der Länder erfasst und kann nur durch diese geändert werden. Die Finanzbehörden haben darauf keinen Einfluss. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn bei den Behörden fehlerhafte Daten vorliegen.
Die Meldebehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen der Kirchenzugehörigkeit und das entsprechende Datum mit. Das BZSt speichert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in einer Datenbank. Zu den gespeicherten Daten gehören auch Merkmale für den Kirchensteuerabzug.
Das BZSt stellt die ELStAM dem Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf bereit. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sind die ELStAM maßgeblich, das heißt, der Arbeitgeber ist hieran gebunden und braucht die Frage der Kirchensteuerpflicht nicht zu prüfen.
zuständige Stelle
Ihre Religionsgemeinschaft
Ansprechpartner
Amt Usedom Nord
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: k.A.
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Herr Wolfgang Gehrke (Amtsvorsteher)
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB) (Fachperson für Datenschutz)
Hausanschrift
Eckdrift 103
19061 Schwerin
Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
Telefon Festnetz: +49 385 773347-51
Fax: +49 385 773347-28
E-Mail: datenschutz@ego-mv.de
Frau Kerstin Teske (Leitende Verwaltungsbeamte)
Frau Kathleen Keil (Amtsleiterin; Amtsvorsteherin)
Frau Christiane Radtke (Sekretärin)
Frau Ramona Lachnit (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Fax: +49 38377 73199
Telefon Festnetz: +49 38377 73114
E-Mail: r.lachnit@amtusedomnord.de
Her Lars-Odin Nagel (Sachbearbeiter)
Hausanschrift
Fax: +49 38377 73199
Telefon Festnetz: +49 38377 73151
E-Mail: l.nagel@amtusedomnord.de
E-Mail: admin@amtusedomnord.de
Herr Holger Kickhefel (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Fax: +49 38377 73199
Telefon Festnetz: +49 38377 73151
E-Mail: h.kickhefel@amtusedomnord.de
Herr Martin Müller (Amtsleiter)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 38377 73140
Fax: +49 38377 73149
E-Mail: m.mueller@amtusedomnord.de
Herr Jörg Behrendt (Mitarbeiter Gebäudemanagement, Hoch-/ Tiefbau)
Frau Antje Höfs (Sachbearbeiterin)
Herr Rene Seela (Sachbearbeiter)
Herr Daniel Hunger (Mitarbeiter Bauleitplannung / Gehölzschutz)
Frau Corinna Adrion (Mitarbeiterin Bauleitplanung / Gehölzschutz)
Frau Franziska Nisser (Sachbearbeiterin)
Frau Heike Wagner (Mitarbeiterin Standesamt / Friedhofsangelegenheiten)
Frau Manuela Suhm (Sachbearbeiter/-in Gewerbeamt; Sachbearbeiter/-in Standesamt)
Herr Rick Richter (Sachbearbeiter/-in Einwohnermeldeamt)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 38377 73133
Fax: +49 38377 73139
E-Mail: r.richter@amtusedomnord.de
Frau Vivien Kluth (Sachbearbeiter Feuerwehr/Sport; Sachbearbeiter/-in Wohngeldbehörde)
Frau Kerstin Kühne (Bürgerangelegenheiten / Schule)
Frau Ruth Beck (Mitarbeiterin Paß- / Ausweis- / Meldeangelegenheiten)
Herr Andi Seehase (Haushalts-, Finanz- und Investitionsplanung)
Hausanschrift
Fax: +49 38377 73129
Telefon Festnetz: +49 38377 73125
E-Mail: a.seehase@amtusedomnord.de
Frau Janine Neumann (Kassenleiter)
Hausanschrift
Fax: +49 38377 73129
Telefon Festnetz: +49 38377 73121
E-Mail: j.neumann@amtusedomnord.de
Frau Franziska Berg (Sachbearbeiterin)
Frau Jaqueline Bergmann (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 38377 73124
Fax: +49 38377 73129
E-Mail: j.bergmann@amtusedomnord.de
Herr Uwe Horn (Mitarbeiter Steuern / Vollstreckung)
Frau Susanne Stindt (Sachbearbeiterin)
Frau Nicole Ludwig (Sachbearbeiterin)
Frau Anja Seela (Sachbearbeiterin)
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Lastschriftverfahren, SEPA-Lastschrift, Bargeldzahlung, Rechnung, SEPA-Überweisung, Überweisung, Dauerauftrag
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- persönliche Erklärung des Kircheneintritts beziehungsweise Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft
- die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Eintritts- oder Wiedereintrittserklärung geben Sie gegenüber der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.
- Die Religionsgemeinschaft informiert die zuständige Meldebehörde. Dort werden die Informationen gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet.
- Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Finanzämter.
- Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag oder Hinweis erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt für Steuern an den Arbeitgeber weitergeleitet werden.
Bearbeitungsdauer
Beim Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats steuerlich wirksam.
Beispiel: Wenn Ihr Kircheneintritt am 4.7. erfolgt, so wird dies am 1.8. steuerlich wirksam.
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen Finanzministerium M-V am 15.09.2022
Stichwörter
Kirchenwiedereintritt, Elstam, Kirchensteuermerkmal, Lohnkirchensteuer, Wiedereintritt Kirche, ELStAM, Kirchensteuer, Kircheneintritt, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale