Kommunalwahlvorschlag Zulassung

    Kommunalwahl: Zulassung, Änderung und Rücknahme des Kommunalwahlvorschlags beantragen

    Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Bis zur Zulassung können Wahlvorschläge zurückgenommen werden. Der zuständige Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge.

    Beschreibung

    Der zuständige Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss beziehungsweise Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind zu der Sitzung einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.

    Der Wahlausschuss weist Wahlvorschläge zurück, die verspätet eingegangen sind oder sonst den Rechtsvorschriften nicht entsprechen. 
    Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.

    Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er

    1. die nach § 16 Absatz 7 LKWG M-V erforderlichen Unterschriften trägt und
    2. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und
    3. die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 LKWG M-V sowie die nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.

    Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. 

    Diese Erklärungen sind der zuständigen Wahlleitung (Gemeinde- beziehungsweise Kreiswahlleitung) gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.

    zuständige Stelle

    Für die Zulassung von Wahlvorschlägen sind in Mecklenburg-Vorpommern die Gemeindewahlausschüsse und Kreiswahlausschüsse zuständig.
    Bei Änderung und Rücknahme sind die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zuständig.

    Zuständigkeit

    Gemeinde- bzw. Kreiswahlleitung

    Ansprechpartner

    Gemeindeorgane / Wahlen

    Beschreibung

    Aufgaben

    • Statistik und Wahlen
    • Satzungen
    • Gemeindeorgane
    • Sitzungsdienst
    • Abrechnung Entschädigungen und Sitzungsgelder
    • Angelegenheiten der Vertretungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    18334 Bad Sülze

    2. Verwaltungssitz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Zusätzliche Öffnungszeiten oder Änderungen der Sprechzeiten werden auf der Internetseite des Amtes bekannt gegeben.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038229 71-127

    Fax: 038229 71-100

    E-Mail: aschila@recknitz-trebeltal.de

    Stichwörter

    Sitzungsdienst, Wahlen, Wahlen, Kommunal

    Version

    Technisch erstellt am 08.01.2015 (von: Menning, Marcel)

    Technisch geändert am 11.03.2024 (von: Lange, Doreen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn bei Einzelbewerbungen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Weist ein Gemeinde- oder Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages und die die für die Wahl jeweils zuständige Wahlleitung bis zum 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr Beschwerde erheben.

    Fristen

    Zulassung: 
    Der zuständige Wahlausschuss (Gemeinde- bzw. Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. 

    Änderung: 
    Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.

    Rücknahme: 
    Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zu den Kommunalwahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) gehören die

    • Landratswahlen 
    • Bürgermeisterwahlen
    • Kreistagswahlen
    • Wahlen der Gemeindevertretungen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 07.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 28.06.2022 (von: Meier, Bettina)

    Technisch geändert am 21.02.2024 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    Zulassung, Wahlvorschlag, Bewerber, Rücknahme, Einreichung, Parteien, Wahlleitung, Vertrauensperson, Änderung, Wahlvorschlagsträger, Wahlausschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)