Landtagswahlvorschlag Zulassung

    Zulassung, Änderung und Rücknahme des Landtagswahlvorschlags beantragen

    Weist ein Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages, die Kreiswahlleitung und die Landeswahlleitung bis zum 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr Beschwerde erheben.

    Beschreibung

    Der zuständige Wahlausschuss (Landeswahlausschuss für die Landesliste beziehungsweise Kreiswahlausschuss für den Kreiswahlvorschlag) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind zu der Sitzung einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Der zuständige Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.

    Der Wahlausschuss weist Wahlvorschläge zurück, die verspätet eingegangen sind oder den sonstigen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. 

    Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er

    1. die nach § 16 Absatz 7 und § 55 Absatz 5 LKWG M-V erforderlichen Unterschriften trägt und
    2. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und
    3. die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 LKWG M-V sowie etwa nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.

    Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wahlvorschläge für die Landtagswahl können bis zur Zulassung geändert oder zurückgenommen werden. Diese Erklärungen sind der zuständigen Wahlleitung (Landeswahlleitung bzw. Kreiswahlleitung) gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Ein Wahlvorschlag, der nach § 55 Absatz 5 LKWG M-V von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet wurde, kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

    zuständige Stelle

    Für die Zulassung von Wahlvorschlägen ist in Mecklenburg-Vorpommern der Landeswahlausschuss und Kreiswahlausschüsse zuständig.
    Bei Änderung und Rücknahme sind die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge bzw. Unterzeichner des Wahlvorschlages zuständig.

    Zuständigkeit

    Landeswahlleitung M-V und Kreiswahlleitungen

    Ansprechpartner

    Stadt Kröpelin

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    18236 Kröpelin

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Markt
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Markt
      Anzahl: 30  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof Kröpelin
      Linie:
      • Regionalbahn: 11

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038292 851-0

    Fax: 038292 85110

    E-Mail: info@stadt-kroepelin.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Kröpelin

    Empfänger: Stadt Kröpelin

    IBAN: DE45 1406 1308 0003 7006 82

    BIC: GENODEF1GUE

    Bankinstitut: Volks- und Raiffeisenbank Güstrow

    Stadt Kröpelin

    Empfänger: Stadt Kröpelin

    IBAN: DE16 1203 0000 0000 1022 77

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Rostock

    Stadt Kröpelin

    Empfänger: Stadt Kröpelin

    IBAN: DE36 1305 0000 0530 0010 12

    BIC: NOLADE21ROS

    Bankinstitut: Ostseesparkasse Rostock

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn bei Einzelbewerbungen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Weist ein Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages, die Kreiswahlleitung und die Landeswahlleitung bis zum 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr Beschwerde erheben.

    Fristen

    Zulassung: 
    Der zuständige Wahlausschuss (Landeswahlausschuss bzw. Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge (Landeslisten bzw. Kreiswahlvorschläge). 

    Änderung: 
    Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.

    Rücknahme: 
    Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 07.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.02.2024

    Stichwörter

    Vertrauensperson, Wahlausschuss, Parteien, Bewerber, Rücknahme, Zulassung, Änderung, Wahlvorschlag, Wahlleitung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English