Wählerverzeichnis zur Landtagswahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen

    Als Deutsche/r ins Wählerverzeichnis eingetragen werden

    Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an.

    Beschreibung

    Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten.
    In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.
    Unter bestimmten Voraussetzungen werden Wahlberechtigte auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 15 Absatz 2 LKWO M-V). Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

    zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern sin die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden sowie die Ämter zuständig.

    Zuständigkeit

    Auskünfte erteilen die Gemeindewahlbehörde/Meldebehörde.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Wahlen und Bürgeranliegen

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuer Markt 1

    18055 Rostock

    Parkplätze

    • Parkplatz: Vor dem Haus
      Anzahl: 10  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle
      Linie:
      • Straßenbahn: Leibnitzplatz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 381 381-1922

    Telefon Festnetz: +49 381 381-1180

    E-Mail: wahlen@rostock.de

    Stichwörter

    Bundestagswahl, Landtagswahl, Wahlen, Kommunal, Wahlhelfer

    Version

    Technisch geändert am 28.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Wahlberechtigung nach § 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis an den Gemeindewahlausschuss ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzureichen.

    Fristen

    Für Eintragung auf Antrag:
    Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 07.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de