Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen

    Kommunalwahl: Als Deutscher oder Unionsbürger in das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl eingetragen werden

    Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

    Beschreibung

    Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten.
    In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.

    Unter bestimmten Voraussetzungen werden Wahlberechtigte auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 15 Absatz 2 LKWO M-V). Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

    zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden sowie Ämter zuständig.

    Zuständigkeit

    Auskünfte erteilen die Wahlämter.

    Ansprechpartner

    Für Stralsund wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Bei Eintragung ins Melderegister auf Antrag:
    Es ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

    Voraussetzungen

    Das Wahlrecht ist nach § 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) gegeben, das heißt: 

    • Deutscher 
    • Unionsbürger
    • 16. Lebensjahr ist vollendet
    • ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet (Gemeinde oder Landkreis) oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Bei Eintragung ins Melderegister auf Antrag:

    Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 08.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 05.07.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de