Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

    Wählbarkeitsbescheinigung beantragen

    Wer sich um ein Mandat im Kreistag oder in der Stadt- bzw. Gemeindevertretung bewirbt, muss die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen. Das ist beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.

    Beschreibung

    Wählbar zu Kreistagswahlen sowie zu Stadt- bzw. Gemeindevertretungswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag

    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
    3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Nicht wählbar sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch dann, wenn sie infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    Zuständig ist Gemeindewahlbehörde oder die Meldebehörde.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist Gemeindewahlbehörde oder die Meldebehörde.

    Ansprechpartner

    Für Grammow wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag (siehe Antragsformular) bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde oder Meldebehörde
    • Vollmacht der Kandidatin oder des Kandidaten bei Beantragung durch den Wahlvorschlagsträger (Partei oder Wählergruppe) oder eine sonstige bevollmächtigte Person
       

    Formulare

    Schriftliche Vollmacht bei Beantragung durch den Wahlvorschlagsträger oder eine sonstige Person (Schriftformerfordernis).
    Die Formularvordrucke sind bei der Kreiswahlleitung bzw. bei der Gemeindewahlleitung erhältlich oder im Internet abrufbar, zum Beispiel unter:

    Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag, Seite 2 (Formblatt 4.1.3)
    Wahlvorschlag (Einzelbewerbung), Seite 2 (Formblatt 4.2)

    Voraussetzungen

    • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union 
    • das 18. Lebensjahr vollendet 
    • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ständiger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Kandidatin oder der Kandidat beantragt die Erteilung einer Wählbarkeitsbescheinigung selbst bei der Wahlbehörde oder Meldebehörde ihrer oder seiner alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung oder erteilt hierfür eine schriftliche Vollmacht (an den Wahlvorschlagsträger (Partei oder Wählergruppe) oder eine sonstige Person). 
    Die Vollmacht kann mit der Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag „Anlage 4 Formblatt 4.1.3 Seite 2“ Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) oder im Wahlvorschlag der Einzelbewerbung „Anlage 4 Formblatt 4.2 Seite 2“ LKWO M-V erteilt werden. 

    Die Beantragung der Wählbarkeitsbescheinigung kann 

    • bei persönlicher Vorsprache,
    • formlos schriftlich,
    • formlos per E-Mail oder 
    • im elektronischen Antragsverfahren (soweit für die jeweilige Stadt/Gemeinde freigeschaltet)

    erfolgen. 

    Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt die Gemeindebehörde (Wahl- oder Meldebehörde) die Bescheinigung der Wählbarkeit. Wurde die Bescheinigung per E-Mail oder im elektronischen Antragsverfahren beantragt, sendet die Meldebehörde die Bescheinigung an die im Melderegister verzeichnete Adresse der Kandidatin beziehungsweise des Kandidaten. Von dort muss sie dann dem Wahlvorschlag beigefügt werden, bevor dieser bei der Wahlleitung eingereicht wird.

    Fristen

    Einreichung zusammen mit den übrigen Wahlvorschlagsunterlagen bei der Kreiswahlleitung (bei Kreistagswahl) oder bei der Gemeindewahlleitung (bei Gemeindevertretungswahl) bis zum 75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.

    Bearbeitungsdauer

    sofort bis wenige Tage

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Die Kreiswahlleitung oder die Stadt- beziehungsweise Gemeindewahlleitung fordert gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) nach der Bestimmung des Tages der Wahl so früh wie möglich durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 04.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 30.05.2022 (von: Meier, Bettina)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    Landrat, Parlament, Wahlperiode, Kreisvorstand, Mandat, Wahlen, Abgeordnete, Kommunalwahl, Wahlkandidat, Kommunalparlament, Rat des Kreises, Kreistag, Bewerber, Bürgerschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)