Amtliche Fleischuntersuchung bei Hausschlachtung durchführen
Wenn Sie Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes schlachten möchten, müssen Sie sich bei verschiedenen öffentlichen Stellen anmelden.
Beschreibung
Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:
- zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
- zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
- im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
- Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und der kreisfreien Hansestadt Rostock
Zuständigkeit
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und der kreisfreien Hansestadt Rostock
Ansprechpartner
Fachgebiet 34.30 - Lebensmittelüberwachung / Fleischhygiene
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Kontakt
Internet
Stichwörter
Fleischhygiene, Lebensmittelkontrolle, Lebensmittelüberwachung, Schlachtung, Trichienuntersuchung
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Voraussetzungen
Sachkunde für das Betäuben von Wirbeltieren (Tierschutz)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:
- zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
- zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
- im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
- Die Anmeldung hat 3 Tage vor der Schlachtung unter Angabe des in Aussicht genommenen Ortes und Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
Fristen
3 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung
Bearbeitungsdauer
unverzüglich
Kosten
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V)
5,00 - 50,00 EUR Gebührennummer 1.3.1.2.7 Hausschlachtung
1,00 - 10,00 EUR Gebührennummer 1.3.1.2.8 Trichinenuntersuchung
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 26.04.2022