Hausschlachtung Durchführung amtliche Fleischuntersuchung

    Amtliche Fleischuntersuchung bei Hausschlachtung durchführen

    Wenn Sie Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes schlachten möchten, müssen Sie sich bei verschiedenen öffentlichen Stellen anmelden.

    Beschreibung

    Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde: 

    • zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist, 
    • zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und 
    • im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. 
    • Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

    zuständige Stelle

    Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und der kreisfreien Hansestadt Rostock

    Zuständigkeit

    Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und der kreisfreien Hansestadt Rostock

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Bützow-Land (Kreis Landkreis Rostock, Mecklenburg-Vorpommern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    Formulare: keine 
    Onlineverfahren möglich: nein 
    Schriftform erforderlich: ja
     

    Voraussetzungen

    Sachkunde für das Betäuben von Wirbeltieren (Tierschutz)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde: 

    • zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist, 
    • zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und 
    • im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. 
    • Die Anmeldung hat 3 Tage vor der Schlachtung unter Angabe des in Aussicht genommenen Ortes und Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

    Fristen

    3 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung

    Bearbeitungsdauer

    unverzüglich

    Kosten

    Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V)
    5,00 - 50,00 EUR Gebührennummer 1.3.1.2.7 Hausschlachtung
    1,00 - 10,00 EUR Gebührennummer 1.3.1.2.8 Trichinenuntersuchung 

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 26.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de