Tierheim Betrieb

    Erlaubnis zum Betrieb eines Tierheims beantragen

    Wer in Deutschland Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält, darf dies nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde tun.

    Beschreibung

    Derjenige, der Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
    Tierheime sind auf Dauer angelegte, nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtungen, die vor allem Heimtiere, z. B. Hunde, Katzen, Meerschweinchen usw. aufgrund von Abgabe, Fund oder Wegnahme aufnehmen.
    Eine ähnliche Einrichtung ist gegeben, wenn Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht für Tierheime auch für die Erlaubnisbedürftigkeit dieser Einrichtungen spricht. Hierbei kommt es vor allem darauf an, ob diese Einrichtung Aufgaben wahrnimmt, die bei Tierheimen geläufig sind. Zum Beispiel einige Tierpensionen erfüllen diese Kriterien.
    Ein "Halten" ist anzunehmen, wenn die Betreuung des Tieres und Pflicht zur Betreuung übernommen wird. Halter im weiten Sinn ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder das Tier tatsächlich versorgt.
    Heimtiere sind solche Tiere, die der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind.
    Wer ohne eine entsprechende Erlaubnis ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Ausübung der Tätigkeit kann durch die zuständige Behörde untersagt werden. Die Behörde ist außerdem befugt, die Betriebs- und Geschäftsräume zu schließen.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Veterinärwesen

    Beschreibung

    Das Veterinäramt übernimmt hinsichtlich des Tierschutzes folgende Aufgabe:

    • Überwachung der Einhaltung von europäischen und nationalen Tierschutznormen
    • Kontrolle der Nutztierhaltungen sowie erlaubnispflichtiger Tierhaltungen gemäß TierSCHG
    • Betriebe, die Nutztiere halten (z.B. Kälber, Schweine, Hühner....) werden in regelmäßigen Abständen auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen überprüft.
    • Das Halten und die Zucht von bestimmten Tieren (z.B. Zoohandlungen, Tierheime, Tierpensionen, gewerbsmäßige Hunde- und Katzenzuchten, Reit- und Fahrbetriebe) ist erlaubnispflichtig (§11 TierSchG).
    • Überwachung von Tiertransporten
    • Ahndung von Verstößen

    Adresse

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Fax: 03841 3040-6599

    Telefon Festnetz: 03841 3040-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag
      Erkundigen Sie sich bezüglich des Antragsformulars bitte bei zuständigen Behörde.

    Formulare

    Erkundigen Sie sich bitte bei dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. 

    Voraussetzungen

    • Zuverlässigkeit des Antragstellers
    • Führungszeugnis des Antragstellers bzw. der verantwortlichen Person
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (für Gewerbstätige)
    • Finanzielle Grundlage zur Führung eines Betriebes 
    • Sachkunde des Antragstellers bzw. der verantwortlichen Person (wenn der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung oder seines bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat)
      Genaueres hierzu regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG).
    • Nachweis der Räumlichkeiten

    Verfahrensablauf

    Antragsverfahren

    Fristen

    Keine Fristen, aber zwingend vor Ausübung der Tätigkeit.

    Bearbeitungsdauer

    Innerhalb von 4 Monaten, je nach Prüfungsumfang auch länger möglich.

    Kosten

    Für die Erlaubnis fallen Kosten in Höhe von EUR 25,00 bis 500,00 an.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 15.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Tierschutzverein, Tierschutz, Tierasyl

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de