Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Erteilung

    Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen

    Um in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung "Tierarzt/ Tierärztin" führen und den tierärztlichen Beruf ausüben zu dürfen, bedarf es einer gesonderten Berufszulassung, der Approbation.

    Beschreibung

    Die Grundlage für die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin. Darüber hinaus bedarf es einer gesonderten Berufszulassung, um in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung "Tierärztin/ Tierarzt" führen und den tierärztlichen Beruf ausüben zu dürfen. Diese Berufszulassung ist die Approbation. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind in der Bundes-Tierärzteordnung gesetzlich verankert.
    Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation gemäß Bundes-Tierärzteordnung nicht erfüllt sind, kann die Berufszulassung alternativ auch durch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erfolgen. Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossen Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen. Auf dieser Grundlage kann die Berufszulassung befristet für höchstens 4 Jahre erfolgen. Eine weitere Verlängerung ist nur in wenigen Sonderfällen möglich. 
    Dies gilt bis auf Ausnahmen nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis vorlegen, da diese Antragsteller in der Regel zum Erhalt der Approbation berechtigt sind.

    zuständige Stelle

    Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
    Paulshöher Weg 1
    19061 Schwerin
    Tel.: +49 385 588-6109

    Zuständigkeit

    Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
    Abteilung 5, Referat 540
    Dreescher Markt 2
    19061 Schwerin
    Tel.: +49 385 588-6592

    Ansprechpartner

    Referat VI 520 - Veterinärwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Dreescher Markt 2

    19061 Schwerin

    Behindertenparkplatz: Öffentlicher Parkraum
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Öffentlicher Parkraum
    Gebühren: nein

    Dreescher Markt

    Straßenbahn: 1, 2

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr Fr.  09:00 - 11:30 Uhr

    Stichwörter

    LM

    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2017 (von: Oestereich, Axel)

    Technisch geändert am 21.05.2024 (von: Schubert, Julia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Erforderlich sind Unterlagen, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation gemäß Bundes-Tierärzteordnung nachgewiesen wird - Abweichungen sind möglich: 

    • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs
    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie des Personalausweises, Passes oder Identitätsnachweis)
    • einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis)
    • gegebenenfalls beglaubigter Nachweis der Asylanerkennung, Erlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz oder Besitz einer Einbürgerungssicherung 
    • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf: aktuell, kurzgefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungswegs und beruflichen Werdegangs
    • Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers über die Anstellungsmöglichkeit und Begründung (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Bedarfsprüfung)
    • Nachweis der Straffreiheit, Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
    • Ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes geeignet sind (kein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.) 
    • Gegebenenfalls Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse.*

    * In Mecklenburg-Vorpommern ist der Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu erbringen. 

    Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
    Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.

    Formulare

    • Straf- und berufsrechtliche Erklärung
    • Ärztliches Attest

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 2 in Verbindung mit § 11 der Bundes-Tierärzteordnung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin: 

    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt
    • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
    • einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf erbracht hat
    • gegebenenfalls eine Möglichkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in nichtselbständiger Tätigkeit nachweisen kann (z. B. durch Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage).

    Über das Erteilen der Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde. Gemäß §11 Bundes-Tierärzteordnung kann die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie wird nur mit einer Gesamtdauer von maximal 4 Jahren und widerruflich erteilt. Bei bestimmten Ausnahmen kann der Zeitraum verlängert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Antragstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen durch den Antragsteller/ die Antragstellerin
    • Prüfung und Bearbeitung durch die zuständige Behörde (ggf. Anforderung weiterer Unterlagen/ Klärung besonderer Fragestellungen)
    • Bescheid über die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs/ Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs

    Weiterführende Informationen: 

    Bearbeitungsdauer

    In Abhängigkeit des jeweiligen Falls und in Abhängigkeit von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen mehrere Wochen.

    Kosten

    In Mecklenburg-Vorpommern wird gemäß Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V) für die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von EUR 82,00 bis 123,00 erhoben. Die Festsetzung der Gebühr in diesem Rahmen richtet sich nach dem jeweils entstandenen Verwaltungsaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden. Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V am 14.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 14.02.2022 (von: Doer, Silva)

    Technisch geändert am 18.12.2023 (von: Boese, Kathrin)

    Stichwörter

    Tierarzt ohne Approbation

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)