Jagdschein: Wiedererteilung beantragen
Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein. Die zuständige Untere Jagdbehörde oder das zuständige Gericht kann nach Einziehung des Jagdscheins eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
Beschreibung
Bei Vorliegen von Tatbeständen gemäß § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) muss beziehungsweis kann die Behörde die Erteilung eines Jagdscheines versagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Wiedererteilung vom Ablauf einer Sperrfrist abhängig machen.
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
Ordnet ein Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
Die Sperre beginnt in allen Fällen mit der Rechtskraft des Urteils. Die Wiedererteilung des Jagdscheines kann erst nach Ablauf der Sperre mittels Antrag auf Erteilung erfolgen.
zuständige Stelle
Die Festsetzung der Sperrfrist erfolgt gerichtlich oder durch die zuständige Untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Die Antragstellung zur Wiedererteilung eines Jagdscheines erfolgt bei der für den Wohnsitz zuständigen Unteren Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1
19092 Schwerin
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03871 722-3020(Herr Wornien (FGL))
E-Mail: sebastian.wornien@kreis-lup.de
Kontaktperson
Frau Elfi Kaben
Telefon Festnetz: 03871 722-3027
E-Mail: elfi.kaben@kreis-lup.de
Frau Brigitte Bliemeister
Telefon Festnetz: 03871 722-3026
Herr Axel Paul (SB Untere Jagdbehörde)
Telefon Festnetz: 03871 722-3028
E-Mail: axel.paul@kreis-lup.de
Herr Michél Krüger (Sachbearbeiter)
Telefon Festnetz: 03871 722-3033
E-Mail: michel.krueger@kreis-lup.de
erforderliche Unterlagen
Für Wiedererteilung eines Jagdscheines werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines der zuständigen Unteren Jagdbehörde
- Personalausweis/ Reisepass
- Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung über die beantragte Laufzeit: Mindestdeckungssumme EUR 50.000 bei Sachschäden, EUR 500.000 bei Personenschäden
- gegebenenfalls Pacht- oder entgeltlicher Erlaubnisvertrag (gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 LJagdG)
- Erstausstellung: Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung, Bescheinigung "Kundige Person", Lichtbild
- Neuausstellung: Jagdschein
Voraussetzungen
Die Wiedererteilung des Jagdscheines kann erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen. Weitere Voraussetzungen:
- Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der Unteren Jagdbehörde erteilt werden
- Zuverlässigkeit und körperliche Eignung nach dem Bundesjagdgesetz i. V. m. Waffengesetz (WaffG)
- Nachweis Jagdhaftpflichtversicherung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach Ablauf der Sperrfrist kann die Wiedererteilung des Jagdscheines bei der Unteren Jagdbehörde beantragt werden. Darauf folgt die Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 17 BjagdG i. V. m. § 5 und 6 Waffengesetz. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, kann unter Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung der Jagdschein gelöst werden.
Fristen
- nach Ablauf der Sperrfrist
- bei Jahresjagdscheinen rechtzeitig vor Beginn des neuen Jagdjahres (01.04.)
Bearbeitungsdauer
ca. 4 Wochen, abhängig vom Umfang des Antrags und der Zuarbeit weiterer Behörden im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung
Kosten
- Versagung des Jagdscheines nach § 17 Absatz 1 und 2 BJagdG: EUR 350,00
- Aussetzung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines nach § 17 Absatz 5 BJagdG: EUR 150,00
- Einziehung des Jagdscheines nach § 18 BJagdG: EUR 460,00
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 18.01.2021