Jagdschein für Falkner beantragen
Wer die Falknerei ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sowie eines gültigen Falknerjagdscheines sein.
Beschreibung
Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber zusätzlich zur vereinfachten Jägerprüfung (ohne Schießprüfung) eine Falknerprüfung bestanden hat. Er muss darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen.
Die Erteilung eines Falknerjagdscheines erfolgt bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde (Wohnsitz) auf Antrag. Voraussetzung für die Erteilung eines Falknerjagdscheines ist die Erteilung des Jagdscheines.
zuständige Stelle
Untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Ansprechpartner
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung
Adresse
Postanschrift
Postfach 16 02 20
19092 Schwerin
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03871 722-3020(Herr Wornien (FGL))
E-Mail: sebastian.wornien@kreis-lup.de
erforderliche Unterlagen
Für Erteilung eines Jagdscheines werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines der zuständigen Unteren Jagdbehörde
- Personalausweis/ Reisepass
- Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung über die beantragte Laufzeit: Mindestdeckungssumme EUR 50.000 bei Sachschäden, EUR 500.000 bei Personenschäden
- gegebenenfalls Pacht- oder entgeltlicher Erlaubnisvertrag
- Erstausstellung: Prüfungszeugnis über die bestandene vereinfachte Jägerprüfung, Bescheinigung „Kundige Person“, Lichtbild
- Neuausstellung: Jagdschein
- Für die Erteilung eines Falknerjagdscheines werden zudem folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Falknerjagdscheines der zuständigen Unteren Jagdbehörde
- Erstausstellung: Prüfungszeugnis über die bestandene Falknerprüfung, Lichtbild
- Neuausstellung: Falknerjagdschein
Soweit Sie Anspruch auf eine Gebührenermäßigung haben, ist dies im Antrag zu vermerken und in geeigneter Form nachzuweisen.
Weiterführende Informationen finden sich auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Falknerjugendjagdschein von der Unteren Jagdbehörde erteilt werden
- Zuverlässigkeit und körperliche Eignung nach dem Bundesjagdgesetz i. V. m. Waffengesetz (WaffG)
- bestandene vereinfachte Jägerprüfung
- bestandene Falknerprüfung
- Nachweis Jagdhaftpflichtversicherung
- gültiger Jagdschein
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach der Antragstellung des Jagd- und des Falknerjagdscheines bei der Unteren Jagdbehörde erfolgt die erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung. Nach ca. 3 bis 4 Wochen liegt die Auskunft der zuständigen Behörden vor. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, kann unter Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung und Entrichtung der Jagdscheingebühr der Jagdschein sowie der Falknerjagdschein gelöst werden.
Fristen
rechtzeitig vor Beginn des neuen Jagdjahres (01.04.)
Bearbeitungsdauer
ca. 4 Wochen
Kosten
Die Kosten für die Erteilung des Falknerjagdscheines setzen sich zusammen aus den Jagdscheingebühren gemäß Jagdgebührenverordnung M-V und der Jagdabgabe gemäß Jagdabgabeverordnung M-V.
- Erteilung eines Jahresjagdscheines für ein, zwei oder drei Jagdjahre: EUR 70,00
- Erteilung eines Falknerjagdscheines für ein, zwei oder drei Jagdjahre: EUR 40,00
- Erteilung von Falknerjugendjagdscheinen
a) für ein Jagdjahr: EUR 10,00
b) für zwei Jagdjahre: EUR 15,00
- Als Jagdabgabe nach § 16 Abs. 2 und 3 des Landesjagdgesetzes zahlt der Erwerber des
a) Jagd- einschließlich des Ausländerjagdscheines jährlich EUR 25,50
b) Falknerjagdscheines jährlich EUR 13,00
c) Jugendfalknerjagdscheines jährlich EUR 5,00
d) der Jagdpächter (Einzel-, Mit- oder Unterpächter) EUR 25,50.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 18.01.2021