Genehmigung zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen beantragen
Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.
Beschreibung
Wenn Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht.
Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.
Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die wasserbehördliche Genehmigung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken stammt, in eine öffentliche Abwasseranlage als erteilt. Diese Einleitungen sind der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen.
Neben der behördlichen Genehmigung der Indirekteinleitung sind auch die satzungsrechtlichen Vorgaben der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft (Gemeinde beziehungsweise Verband) zu beachten.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt grundsätzlich den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für die Erteilung einer Genehmigung zur Indirekteinleitung, wenn die Einleitung aus der nachgeschalteten Kläranlage in ein Küstengewässer erfolgt.
Ansprechpartner
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Umweltamt / Wasserwirtschaft/ Gewässerschutz
Adresse
Postfachadresse
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Hausanschrift
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Anzahl: 50 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein
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- Haltestelle: Am Bürgerhaus
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- Bus: 2
- Bus: Citylinie
Aufzug vorhanden
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Kontakt
Fax: +49 395 57087-65966
Telefon Festnetz: +49 395 57087-2514
Kontaktperson
Angela Bengelsdorf
Christiane Peters
Uta Martin
Hausanschrift
Fax: 0395 5708765966
Telefon Festnetz: +49 39557087434 7
E-Mail: Uta.Martin@lk-seenplatte.de
Stefanie Süß
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 39557087251 2
Fax: 0395 5708765966
E-Mail: Stefanie.Suess@lk-seenplatte.de
Dagmar Puls
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Kerstin Seep
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Fax: 0395 5708765966
E-Mail: Kerstin.Seep@lk-seenplatte.de
Cornelia Hödl
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Fax: 0395 5708765966
Telefon Festnetz: +49 39557087322 8
E-Mail: Cornelia.Hoedl@lk-seenplatte.de
Madlen Werner
Hausanschrift
Fax: 0395 5708765966
Telefon Festnetz: +49 39557087252 9
E-Mail: Madlen.Werner@lk-seenplatte.de
Birgit Littwin
Hausanschrift
Fax: 0395 5708765966
Telefon Festnetz: +49 39557087323 7
E-Mail: Birgit.Littwin@lk-seenplatte.de
Carsten Grundtmann
Annett Sohr
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Telefon Festnetz: +49 39557087253 5
Fax: 0395 5708765966
E-Mail: Annett.Sohr@lk-seenplatte.de
Henry Eggert
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Telefon Festnetz: +49 39557087432 9
E-Mail: Henry.Eggert@lk-seenplatte.de
Jana Schade
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 39557087434 6
Fax: 0395 5708765966
E-Mail: Jana.Schade@lk-seenplatte.de
Annett Andreas
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Fax: 0395 5708765966
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E-Mail: Annett.Andreas@lk-seenplatte.de
Toni Hauck
Hausanschrift
Fax: 0395 5708765966
Telefon Festnetz: +49 39557087322 9
E-Mail: Toni.Hauck@lk-seenplatte.de
Thomas Munkelberg
Lukas Hintze
Hausanschrift
Fax: 0395 5708765966
Telefon Festnetz: +49 39557087295 4
E-Mail: Lukas.Hintze@lk-seenplatte.de
Axel Schwemer
Antje Schmidt
Marina Keppel
Torsten Rogalski
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 39557087435 7
Rainer Porep
Andy Purlinski
Internet
Bankverbindung
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05
BIC: NOLADE21NBS
Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin
erforderliche Unterlagen
- Antrag
Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (beispielsweise industrielles Abwasser oder gewerbliches Abwasser), das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. Genauere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Gegebenenfalls:
- Informationen zur Produktion des einleitenden Betriebs
- Informationen über das anfallende Abwasser, die Abwasserkanäle und die vorgesehenen Vorbehandlungsanlagen
Formulare
- Formulare: auf der Internetseite der jeweiligen unteren Wasserbehörde
- ggf. Online-Verfahren möglich: abhängig von der zuständigen unteren Wasserbehörde
- Schriftform erforderlich: ja, soweit keine elektronische Antragstellung erfolgt oder erfolgen kann (§ 113 Absatz 2 Satz 1 LWaG M-V)
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,
- die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und
- das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.
- Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Fristen
Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage nur mit erteilter Genehmigung erfolgen darf.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Kosten
- Gebührenrahmen: 70 - 15.000 EUR
Verwaltungsgebühr ab 70.00 EUR bis 15000.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 17.07.2023
Stichwörter
Mischwassereinleitung, Schmutzwassereinleitung, Indirekteinleitung, Trennsysteme, Wasserhaushaltsgesetz, Gewerbliches Abwasser, Schmutzwasser, Klärwerk, Industrielles Abwasser, Mischwasserkanalisation, Einleitung, Kläranlage