Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen Entgegennahme

    Gewerbliche oder gemeinnützige Abfallsammlungen anzeigen

    Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushaltungen sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushaltungen müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Alttextilien und -schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier oder Altmetall/Schrott (ausgenommen Elektrogeräte).

    Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet, mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

    • Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind.
    • Die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
    • Gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.

    Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) muss beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern oder Herstellern zurückgegeben werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Abfallbehörde, Immissions- und Bodenschutz, Widersprüche

    Beschreibung

    Die untere Abfallbehörde erfüllt hoheitliche Aufgaben und ist Sonderordnungsbehörde im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.

    Aufgaben und Themen der unteren Abfallbehörde:

    • Wilder Müll - die Jäger der verlorenen Schätze
    • Brauchtumsfeuer
    • Verbrennen und Entsorgen von Gartenabfällen
    • Entsorgen erkrankter Pflanzen
    • Verbrennen von Abfällen aus der Feldheckenpflege
    • Klärschlammentsorgung
    • Sammlung nach § 18 KrWG
    • Chemietoiletten


    Im Gebiet des Landkreises Nordwestmecklenburg gibt es zwei öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Diese rechtliche Besonderheit wurde durch einen Vertrag zwischen dem Landkreis Nordwestmecklenburg und der Hansestadt Wismar möglich. Diesen Vertrag finden Sie im PDF-Dokument  Abfallwirtschaftskonzept für den Landkreis Nordwestmecklenburg (Teilbereich ohne Hansestadt Wismar) .

    Immissionsschutz

    Immissionen sind störende Einwirkungen aus der Umwelt, wie Lärm, Geruch, Staub oder Vibration. Auch Strahlung wie z.B. Licht oder Funkwellen gehören zu den Immissionen.

    Immissionen sind so vielfältig und können so sehr stören, dass Umweltschutz oft sogar mit Immissionschutz gleichgesetzt wird (was dann doch zu kurz gegriffen ist).
    Haupttätigkeit der Immissionsschutzbehörde ist die Vorbeugung. Dazu werden sämtliche Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und die überwiegende Zahl aller Bauvorhaben auf mögliche Immissionen geprüft und ggf. Auflagen erteilt.

    Wenn die Vorbeugung einmal nicht funktioniert hat und Sie sich durch Immissionen belästigt fühlen, können Sie sich an die zuständige Behörde wenden.
    Immissionsschutzbehörde für das Gebiet der Hansestadt Wismar ist die Stadt selbst, für alle übrigen Gemeinden des Landkreises ist es meistens der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg.
    Die Kontaktdaten für die Hansestadt Wismar finden Sie hier mit dem Suchbegriff "Immissionsschutz".
    Für einige Sachverhalte sind aber auch im Landkreis die Gemeinden direkt zuständig. Erkundigen Sie sich daher bitte zunächst in den folgenden Beiträgen weiter nach der für Ihren Fall zuständigen Behörde.

    Aufgaben und Themen der unteren Immissionsschutzbehörde
    Typische Beschwerdefälle
    Zumutbarkeit von Lärm
    Richtiges Heizen mit festen Brennstoffen
    Ausnahmeregelung alte Kleinfeuerungsanlagen

    Bodenschutz

    Das Bodenschutzrecht ist ein noch recht junges, in der Entwicklung befindliches Rechtsgebiet. Das Bundes-Bodenschutzgesetz datiert von 1998.

    Die tägliche Arbeit der Bodenschutzbehörde ist durch Vorbeugung bestimmt. So wirkt die Behörde bei der Bauleitplanung und fast jedem Bauvorhaben mit und stellt so sicher, dass auch der Boden gesunde Lebensverhältnisse auf den Grundstücken ermöglicht.

    Außerdem werden im Grundstücksverkehr auf Anfrage laufend Auskünfte aus dem Altlastenkataster erteilt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen-Land

    Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
    Anzahl: 198
    Gebühren: ja

    Bus: Malzfabrik Grevesmühlen


    DB

    Regionalbahn: Grevesmühlen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Version

    Technisch erstellt am 02.12.2014 (von: Otto, Christiane)

    Technisch geändert am 08.01.2025 (von: Landkreis NWM, Webservice)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • Angaben des Anzeigenden (Träger/in) der Sammlung bzw. des Sammlungsunternehmens
    • Angabe der Vereins- oder Handelsregisternummer
    • Gewerbeanmeldung
    • ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit
    • Angaben zu Drittbeauftragten
    • ggf. Zertifikat des Entsorgungsfachbetriebs (EFB-Zertifikat)
    • ggf. Anlagengenehmigung des Verwertungsbetriebs
    • ggf. Annahmeerklärung des Verwertungsbetriebes bzw. Vertrag mit dem Verwertungsbetrieb über Abnahme der Abfälle (Vertrauliche Daten können geschwärzt werden)
    • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung
    • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
    • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten
    • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wir
    • ggf. Bestätigung Anzeige oder Erlaubnis der Sammeltätigkeit (nach § 53 bzw. § 54 Absatz 1 KrWG)

    Voraussetzungen

    Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken.

    Anzeige spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung.

    Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde gem. § 53 KrWG anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG. Die Bestätigung der Anzeige bzw. die Erlaubnis ist der Anzeige beizufügen.

    Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leistung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen.

    Die Sammlung darf einem überwiegend öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen (z.B. Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers).  

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen Untersagung
    • Weitere Informationen finden Sie auf der etwaigen Untersagungsverfügung

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie als Träger gemeinnütziger oder gewerblicher Abfallsammlungen die Anzeige Ihrer beabsichtigten Sammlungstätigkeit zusammen mit den erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme ein. (Hinweis: Die 3-Monats-Frist beginnt erst bei Vollständigkeit der Anzeige.)
    • Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und kann Anordnungen treffen, wie z. B. die Sammlung befristen, mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder untersagen.

    Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

    Fristen

    Spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung (bei vollständig eingereichten Unterlagen).

    Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate ab Eingang der vollständigen Anzeige

    Kosten

    • Die Bearbeitung der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG ist gebührenpflichtig (Gebührennummer 202 Abfall-Kostenverordnung)
    • Für die Prüfung einer Anzeige entsteht eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 3.500,00
    • Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr für eine mögliche Anordnung angerechnet, sofern direkt mit der Prüfung der Anzeige
      • eine Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht oder
      • eine Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht.

    Dokumente

    Eingehend

    Vereinbarung Annahme Abfälle zur ordnungsgemäßen Verwertung

    Dokumenttyp: Vertrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    sonstige Unterlagen

    Dokumenttyp: Mitteilung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Anlagengenehmigung Verwertungsbetrieb

    Dokumenttyp: Genehmigung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Bestätigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit

    Dokumenttyp: Bescheinigung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Zertifikat Entsorgungsfachbetriebes

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Standortliste

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Registerauszug

    Dokumenttyp: Registerauszug

    Bezeichnung: Handelsregister / Vereinsregister

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gewerbeanmeldung (Bestätigung)

    Dokumenttyp: Bescheinigung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Bestätigung Anzeige oder Erlaubnis Sammeltätigkeit

    Dokumenttyp: Anzeige

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 13.12.2024

    Version

    Technisch erstellt am 31.01.2022 (von: Doer, Silva)

    Technisch geändert am 19.12.2024 (von: Schubert, Julia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)