Sachverständiger nach Deponieverordnung Bestimmung

    Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen

    Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

    Beschreibung

    Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt sind. Der Sachverständige benötigt eine behördliche Anerkennung zur Ausführung dieser Tätigkeiten.
    Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)

    • Die Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern, die Industrie- und Handelskammer zu Rostock und die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin sind einheitliche Stelle für die Abwicklung des Verfahrens.

    Zuständigkeit

    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer zu Rostock

    Adresse

    Hausanschrift

    Heilgeiststr. 34

    18439 Stralsund

    Geschäftsstelle Stralsund

    Hausanschrift

    Ernst-Barlach-Str. 1-3

    18055 Rostock

    Öffnungszeiten

    Montag 07:00 - 18:00 Uhr Dienstag 07:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0381 338617

    Telefon Festnetz: 0381 3380

    E-Mail: info@rostock.ihk.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
    • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
    • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden
    • Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die auszuübende Tätigkeit
    • Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit (einfaches Führungszeugnis)
    • Beschreibung der gerätetechnischen Ausstattung oder Verträge zur Nutzung fremder Ausrüstungen

    Formulare

    Formulare: nein
    Onlineverfahren: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Ein Sachverständiger kann bestimmt werden, wenn er über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
    Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung des Sachverständigen stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Entsprechende Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:

    • Schriftliche Beantragung zur Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde
    • eventuell Nachforderung von Unterlagen
    • Bescheidung-Bekanntgabe des Sachverständigen

    Fristen

    Das Verfahren zur Bestimmung eines Sachverständigen muss vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Genehmigungsfiktion nach Fristablauf) findet Anwendung.

    Kosten

    • Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 26.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2023

    Stichwörter

    Sachverständige, Bestimmung, Langzeitlager, Deponieverordnung, Stilllegung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de