Realgewerbeberechtigung Erteilung

    Realgewerbeberechtigung beantragen

    Eine neue Realgewerbeberechtigung kann nicht beantragt werden. Eine Vorhandene kann auf Antrag verlängert werden.

    Beschreibung

    Realgewerbeberechtigungen sind die mit dem Besitz eines bestimmten Grundstücks verbundenen Befugnisse zur Ausübung eines Gewerbes. Neue dürfen seit 1869 nicht mehr begründet werden (§ 10 Abs. 2 GewO).

    Eine Realgewerbeberechtigung, die drei Jahre lang nicht ausgeübt worden ist, erlischt. Die Frist kann von der Erlaubnisbehörde verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.

    Ansprechpartner

    Gewerbe/Brandschutz/Sondernnutzung

    Beschreibung

    Aufgaben

    • Fischereischein -auf Lebenszeit -zeitlich befristet  -Verlängerung zeitlich befristet
    • Gewerbeanmeldung -ummeldung,-abmeldung 
    • Fundbüro
    • Genehmigung Ladenöffnungen
    • Märkte, Ausstellungen
    • Sondernutzung Werbeaufsteller
    • Feuerschutz
    • Feuerwehren

    Adresse

    Hausanschrift

    Gartenstr. 69b

    18442 Niepars

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 038321 661-28

    Telefon Festnetz: 038321 661-31

    E-Mail: v.stiller@amt-niepars.de

    Internet

    Stichwörter

    Feuerwehr, Fischerei, FIschereischein, Fundbüro, Fundtiere, Fundwesen, Gewerbe, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbemeldestelle, Märkte, Sondernutzung

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Realgewerbeberechtigung wurde vor 1869 erteilt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung muss schriftlich beantragt werden.

    Kosten

    Gebührenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 17.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de