Geburt im Ausland: Nachbeurkundung beantragen
Beschreibung
Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.
Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
zuständige Stelle
das Standesamt am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort
- der im Ausland Geborenen oder
- der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Eltern)
In allen anderen Fällen: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder das Standesamt I in Berlin
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Tel.: + 49 30 90 269-5000
Fax: + 49 30 90 269-5245
Öffnungszeiten:
Mo geschlossen
Di 09:00 - 12:00 Uhr
Mi geschlossen
Do 14:00 bis 17:00 Uhr
Fr geschlossen
Zuständigkeit
das Standesamt am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort
- der im Ausland Geborenen oder
- der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Eltern)
In allen anderen Fällen: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder das Standesamt I in Berlin
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Tel.: + 49 30 90 269-5000
Fax: + 49 30 90 269-5245
Öffnungszeiten:
Mo geschlossen
Di 09:00 - 12:00 Uhr
Mi geschlossen
Do 14:00 bis 17:00 Uhr
Fr geschlossen
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung
Bankverbindung
Stadt Marlow
Empfänger: Stadt Marlow
IBAN: DE15 1505 0500 0533 0011 29
BIC: NOLADE21GRW
Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern
erforderliche Unterlagen
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte sind
- die einzutragende Person selbst
- deren Eltern
- deren Kinder
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Geburtsurkunde aus.
Kosten
- Beurkundung im Geburtenregister: EUR 90,00 bis 145,00
- Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je EUR 7,50)
Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Geburt im Ausland Beurkundung
Gebühr Personenstandsurkunde 15.0 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, VII1 am 21.08.2014
Stichwörter
Kind, Staatsangehörigkeitsrecht, Wohnsitz im Ausland, Anzeige der Geburt bei deutschen Auslandsvertretung, Ausland, Geburt